Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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8. 7A. 
Neben dem wegen Yahnenfluht verwirkten Gefängniß ift auf Verfegung in die zweite laffe des 
Soldatenftandes zu erkennen. 
8. 75. 
. Steüt fih ein Fahnenflüchtiger innerhalb feh8 Wochen nad erfolgter Kahnenfluht, fo lann, wenn 
biefelbe nicht im Felde begangen ift, die an fi vermirfte Zuhtbauöftrafe oder Gefängnißitrafe bis auf die 
Hälfte ermäßigt, aud) kann, wenn fein Rüdjoll vorliegt, von der Berfegung in die zweite Klafie des Solda- 
tenftandes8 abgejchen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedod auf Degradation erfannt werden. 
8. 76. 
Die Verjährung der Strafverfolgung megen fFahnenfludht beginnt mit dem Tage, an mweldem der 
Bahnenflähtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, feine gefegliche oder von ihm übernommene Ber» 
pflitung zum Dienfte erfüllt haben würde. 
8. 77. 
Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in melder deren Verbiltung möglid) ift, 
glaubhafte Kenntnig erhält und «6 unterläßt, hiervon feinem Vorgefegten rechtzeitig Anzeige zu maden, ifl, 
wenn die yahnenfluht begangen worden, mit Sreiheitäftrofe bis zu fechs Monaten und, wenn die Bahnenflucht 
im Gelde begangen worden, mit Sreiheitaflrofe von Einen: Yahre bie zu drei Jahren zu beflrafen. 
8. 78. 
Der einen Anderen zur Sahnenfluht vorfäglich verleitet oder die ahnenflucht deffelben vorfäglich 
befördert, wird, menn die Fahnenfluht erfolgt if, mit Gefängniß von fe) Dlonaten bis zu zwei Jahren, 
im $elde mit Oefängnig von fünf bis zw zehm Jahren be oft; zugleid Tann auf Berfegung I die zmeite 
Klafle des Soldatenftandes erlannt merden. 
Der Verfud ift ftrafbar. 
8. 79. 
Ein Gefangener, welcher fi felbft befreit, wird, wenn nicht die härtere Strafe der Fahnenflugt ver- 
wirft ift, mit Wreiheitsftrafe biß zu fehe Monaten beftraft. 
8. 80. 
Ein Offizier, weldger während der Verbüßung des Stubenarreftes eipenmähtig feine Wohnung ver- 
läßt, wird mit Freiheitöftrofe bis zu fehs Donaten beitraft; zugleich ifl auf Dienftentlaffung zu erfennen. 
Ein Offizier, welcher mährend der Verbüßung des Stubenarreftes dem Verbot des 8. 23 zumibder 
Befuhe annimnıt, wird neit Tyreiheitäftrafe bis zu fech® Monaten beftraft; in fhmeren Fällen tft zugleich auf 
Dienftentlaffung zu erfennen. 
Vierter Abjcnitt. 
Selbfbefhädigung und Borfhügung von Bchreden. 
8. 81. 
Wer fich porfäglid; durch Selbftverfilümmelung oder auf andere Weife zur Sefüllung feiner gefeglichen 
oder von ihm Übernommenen Verpflichtung zum Dienfte untauglih madt oder durd einen Anderen untauglid 
maden läßt, wird mit Sefängniß von Einem Jahre biß zu fünf Jahren beftraft; zugleidh ift auf Verfegung 
in die zweite Slafje des Soldatenftandes zu erkennen. 
Wird durd die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militairifche Zmede verurfacht, fo ift die 
an fi verwirkte Gefängnipftrafe um die Dauer von drei Monaten bi8 zu Einem Jahre zu erhöhen; zugleid) 
iR auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine zu eriennen. 
Der Berluh ift ftrafbar. 
8. 82. 
Diefelben Freiheitöfirafen ($. 81) treffen denjenigen, melcher einen Underen auf deffen Verlangen zur 
Erfülung feiner gefeglichen oder don ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienfte untauglid) macht; zugleich 
Iarn auf Berfegung in die zweite Rlaffe des Soldatenftandes erlannt werben.
	        
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