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8. 7A.
Neben dem wegen Yahnenfluht verwirkten Gefängniß ift auf Verfegung in die zweite laffe des
Soldatenftandes zu erkennen.
8. 75.
. Steüt fih ein Fahnenflüchtiger innerhalb feh8 Wochen nad erfolgter Kahnenfluht, fo lann, wenn
biefelbe nicht im Felde begangen ift, die an fi vermirfte Zuhtbauöftrafe oder Gefängnißitrafe bis auf die
Hälfte ermäßigt, aud) kann, wenn fein Rüdjoll vorliegt, von der Berfegung in die zweite Klafie des Solda-
tenftandes8 abgejchen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedod auf Degradation erfannt werden.
8. 76.
Die Verjährung der Strafverfolgung megen fFahnenfludht beginnt mit dem Tage, an mweldem der
Bahnenflähtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, feine gefegliche oder von ihm übernommene Ber»
pflitung zum Dienfte erfüllt haben würde.
8. 77.
Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in melder deren Verbiltung möglid) ift,
glaubhafte Kenntnig erhält und «6 unterläßt, hiervon feinem Vorgefegten rechtzeitig Anzeige zu maden, ifl,
wenn die yahnenfluht begangen worden, mit Sreiheitäftrofe bis zu fechs Monaten und, wenn die Bahnenflucht
im Gelde begangen worden, mit Sreiheitaflrofe von Einen: Yahre bie zu drei Jahren zu beflrafen.
8. 78.
Der einen Anderen zur Sahnenfluht vorfäglich verleitet oder die ahnenflucht deffelben vorfäglich
befördert, wird, menn die Fahnenfluht erfolgt if, mit Gefängniß von fe) Dlonaten bis zu zwei Jahren,
im $elde mit Oefängnig von fünf bis zw zehm Jahren be oft; zugleid Tann auf Berfegung I die zmeite
Klafle des Soldatenftandes erlannt merden.
Der Verfud ift ftrafbar.
8. 79.
Ein Gefangener, welcher fi felbft befreit, wird, wenn nicht die härtere Strafe der Fahnenflugt ver-
wirft ift, mit Wreiheitsftrafe biß zu fehe Monaten beftraft.
8. 80.
Ein Offizier, weldger während der Verbüßung des Stubenarreftes eipenmähtig feine Wohnung ver-
läßt, wird mit Freiheitöftrofe bis zu fehs Donaten beitraft; zugleich ifl auf Dienftentlaffung zu erfennen.
Ein Offizier, welcher mährend der Verbüßung des Stubenarreftes dem Verbot des 8. 23 zumibder
Befuhe annimnıt, wird neit Tyreiheitäftrafe bis zu fech® Monaten beftraft; in fhmeren Fällen tft zugleich auf
Dienftentlaffung zu erfennen.
Vierter Abjcnitt.
Selbfbefhädigung und Borfhügung von Bchreden.
8. 81.
Wer fich porfäglid; durch Selbftverfilümmelung oder auf andere Weife zur Sefüllung feiner gefeglichen
oder von ihm Übernommenen Verpflichtung zum Dienfte untauglih madt oder durd einen Anderen untauglid
maden läßt, wird mit Sefängniß von Einem Jahre biß zu fünf Jahren beftraft; zugleidh ift auf Verfegung
in die zweite Slafje des Soldatenftandes zu erkennen.
Wird durd die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militairifche Zmede verurfacht, fo ift die
an fi verwirkte Gefängnipftrafe um die Dauer von drei Monaten bi8 zu Einem Jahre zu erhöhen; zugleid)
iR auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine zu eriennen.
Der Berluh ift ftrafbar.
8. 82.
Diefelben Freiheitöfirafen ($. 81) treffen denjenigen, melcher einen Underen auf deffen Verlangen zur
Erfülung feiner gefeglichen oder don ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienfte untauglid) macht; zugleich
Iarn auf Berfegung in die zweite Rlaffe des Soldatenftandes erlannt werben.