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. 91.
Wer einen Borgefepten oder im Dienftrenge Höheren beleidigt, wird mit Wreiheitöftrafe biß zu
zwei Sahren und, wenn die Beleidigung im Dienfte oder in Beziehung auf eine Dienfihandlung begangen,
mit Freiheitöftrafe biß zu drei Sahren beflraft.
Rt die Beleidigung dur) Verbreitung von Schriften, Darftellungen oder Abbildungen begangen, fo
ift auf ©efängniß oder Feftungshaft bis zu fünf Yahren zu erkennen.
IN die Beleidigung eine verleumderifche, fo tritt Gefängniß bis zu fünf Iahren cin.
8. 92.
Ungehorfam gegen einen Befchl in Dienftifahen durd) Nichtbefolgung ober durdy eigenmädtige Ab:
änderung oder Weberfohrzitung defielben wird mit Arreft beftroft.
8. 93.
Wird durd den Ungehoriam cin erheblicher Nachtheil verurfacht, fo tritt firenger Arreft nicht unter
vierzehn Tagen oder Gefängnig oder Feftungshaft bis zu zehn Sahren, im Felde Freiheitöftrafe nicht unter
Einem Jahre oder lebenslängliche Breiheitsftrafe cin. .
Wird durd den Ungehorfam die Gefahr eines erheblichen achtheild herbeigeführt, fo tritt Freiheitd-
firafe 6i8 zu zmei Jahren, im Felde Sreiheitäfirafe von drei Wlonoten biß zu drei Fahren ein.
8. 94.
Der den Gehorfam ausdrüdlid verweigert oder feinen Ungehorfam fonft dur Worte, Geberden
oder andere Handlungen zu erfennen giebt, ingleihen mer den Borgefegten über einen von ihm erhaltenen
Dienftbefehl oder Verweis zur Nede ftellt, oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in ea im Ungebor-
fam beharrt, wird mit firengem Xrreft nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Beltungehaft biß
zu drei Iahren. beftraft. s \
. 95.
Wird eine der in dem $. 94 bezeichneten Handlungen vor verfammelter Dannfhaft oder gegen den
Befehl, unter da8 Gerehr zu treten, oder unter dem Gemehr begangen, fo tritt Gefängnig ober Selungepaft
nidt unter Einem Jahre ein.
ft eine foldhe Handlung vor dem Feinde begangen, fo tritt Treiheitöftrafe nicht unter zehn Jahren
ein. Befteht die Handlung darin, daß der Gehorfan gegen einen vor dem Feinde erteilten Befehl Durch Wort
oder That ausdrüädlich verweigert wird, fo tritt Tobedftrafe, in minder fchmeren Fällen Sreiheitsftrafe nicht
unter zehn Jahren oder lebenslänglihe Freiheitsfirafe ein.
8. 96,
Mer es unternimmt, einen Vorgefegten mitteld Gewalt oder Drohung an der Ausführung eince
Dienftbefehl8 zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlaffung einer Dienfthondlung zu nöthigen, wird wegen
Widerfegung mit Freibeitsftrafe von fe Deonaten 6i8 zu zehn Jahren, im {Felde mit Gefängniß nit unter
zmei Jahren beftraft.
Diefelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterftägung deB Borgefegten befehligten
oder zugezogenen DMannfchaften begangen wird.
8. 97.
Wer fih an einen Vorgefeten thatlich vergreift oder einen thätlihen Angriff gegen denfelben unter:
nimmt, wird mit an er nicht unter drei Jahren, in minder fhmeren Fällen mit fFreiheitäftrafe nicht
unter Einem Sohre beftraftl. Wird die Panblung unter dem Geivehr oder font im Dienfte, oder vor ver-
fammelter Mannfchaft, oder mit einer Waffe oder cinem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, fo tritt
Sreiheiteftrofe nicht unter fünf Jahren, in minder fhweren fällen Freiheitäftrafe nicht unter zmei Jahren ein.
Statt auf Gefännniß oder Feitungshaft it auf Zuchthaus von gleiher Dauer zu erlennen, wenn bie
Thätlichleit eine f—hwere Körperverlegung oder den Tod des Vorgefegten verurfadt hat.
In die Thätlichleit im Felde begangen, fo tritt Todesftrafe, in minder fehmweren Bällen oder wenn
die Thätlihleit außer dem Dienfte begangen ıft, reiheitsftrafe nicht unter zehn Jahren oder letenslänglice
Sreiheitöftrafe ein.
Neben Gefängnig und neben Feftungshaft ift auf Dienftentlaffung zu erkennen.