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8. 98.
. ‚St ein Untergebener dadurch, daß der Vorgefegte ihn vorfchriftsmidrig behandelt oder bie Grenzen
feiner Dienftgewalt üiberfohritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den $8. 89 bis 97 beyeichne:
ten firafbaren Handlungen hingeriffen worden, fo ift, wenn die Fandtung mit den Tode oder mit lebendläng-
licher Sreiheitöftrafe bedroht ift, auf Freibeitäftrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen; ift zeitige Freiheits-
firafe angedroht, fo fann die Etrafe biß zur Hälfte de8 Mindeftbetrages der angedrohten freiheitöftrafe, und
wenn biefe Hälfte mehr ale Ein Schr beträgt, biß auf die Dauer Eines Jahres ermäßigt, gegen Offiziere
au von der dung abgefehen werben.
Stellt fi die Handlungsweife ded Vorgefepten ald eine Mifhandlung ober fonft al8 berabmürbi-
gende Behandlung deß Untergebenen dar, fo kann die Strafe, wo die Hälfte de8 Dindeftbetrages der ange-
drobten Strafe mehr ala fech8 Dtonate beträgt, auf die ‘Dauer von fee Monaten ermäßigt werden; die Strafe
darf nicht den dritten ‘Theil des Höchftbetrageß der angedrohten Strafe überfleigen.
8. 98.
. Ber cine Perfon des Soldatenftandes zur Verweigerung des Gchorfams, zur leur oder
zu einer Thätlichfeit gegen den Borgefegten auffordert oder anreigt, ift gleich dem Anfitter zu beftrafen, wenn
Be vn orberung oder Anreizung die firafbare Handlung oder einen firafbaren PVerfudy berfelben zur {Folge
gehabt hat.
‚SM die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblichen, fo ift auf Wreiheitäftrafe bie zu zwei
Yahren, im fjelde auf mittleren oder ftrengen Are oder auf Befängniß oder Feitungßhaft bis Mu fünf Jahren
zu erfennen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem DRoße nad, Feine fchwerere fein, ala die auf die
Handlung felbft angedrohte.
$. 100.
Ber malen Perfonen de Soldatenftandes auffordert oder anreizt, gemeinfchaftlich entweder dent
Borgefegten den Gchorfam zu verweigern oder fi ihm zu widerfegen oder eine Thärlichkeit gegen bdenfelben
au begeben, wird ohne Rädficht darauf, ob ein Erfolg eingetreten ift, megen Yufriegelung mit Gefängniß nicht
unter fünf Iahren aft.
, ft ud die Handlung ein erheblicher Nachteil für den Dienft verurfacht worden, fo tritt Geflingniß
nit unter zehn Sahren ein; im Felde kann auf lebenslänglihes Gcfängnig erfannt werben.
8. 101.
. Der unbefugt eine Berfammlung von PBerfonen des Soldatenftanded behufd Berathung über mili
tairifche Angelegenheiten oder Einrichtungen veranftaltet, oder zu einer gemeinfamen Borftellung oder Befchwerbe
über joldje Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterfcriften fammelt, wird mit Freiheitäftrafe biß zu drei
Sahren beftraft; zugleih kann auf Dienftentloflung erlannt werden.
ie an einer foldhen Berfammlung, Bortelung oder Beichmerde Betheiligten werden mit Breiheitd-
firafe biß zu fehe Monaten beftraft.
$. 102.
Wer e3 unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienft unter feinen Kameraden zu erre.
gen, wird, wenn dies durch milndlihe Yeußerungen geichicht, mit Freiheitäftrafe bis zu drei Jahren beftraft.
fi die Hondlung durch Verbreitung von Schriften, Darftelungen oder Abbildungen oder ift fie im
Felde begangen, fo ift auf mittleren oder firengen Arreft nit unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß oder
Seftungsbaft bi8 zu fünf Jahren zu erkennen.
8. 109.
Berabreden Mehrere eine gemeinfchaftlihe Verweigerung ded Gehorfamß ‚oder eine gemeinfchaftlicdhe
Widerfegung oder Thätlichleit gegen den Vorgefegten, jo erden biefelben wegen Meuterei beftraft. Die
Strafe ift nach demjenigen Belete feftzufegen, welches auf die Handlung Anwendung findet, deren Begehung
verabredet worden ih, und gugleid um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Sahren zu erhöhen.
IR in Folge der Verabredung die firafbare Handlung begangen worden, fo ift die Strafe, mit wel
her die Handlung bedroht ift, nad $. 53 zu erhöhen, wenn die hiernac zuläffige Strafe höher ift, ald bie
nad) den Beftimmungen des erften Abfages vermirkte Strafe.