Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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8. 104. 
Der von einer Meuterei zu einer Zeit, in welder die Verhütung der verabredeten ftrafbaren 
Handlumg möglid if, glaubhafte Kenntnig erhält und es unterläßt, hiervon veditzeitig Wnzeige zu madyen, 
wird, en die verabredete ftrafbare Handlung begangen worden ift, mit reiheitäftrafe bie zu drei Jahren 
beftraft. 
8. 105. 
Straflofigfeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten ein, welder von der Dieuterei zu einer 
Zeit wo die Dienftbehörde nicht fchon andermeit davon unterrichtet ift, in einer Weije Unzeige macht, daß die 
erhätung der verabredeten Handlung möglid) ift. 
8. 106. 
Wenn Mehrere fid) zulammenrotten und niit vereinten Kräften ed unternehmen, dem VBorgefetten 
ben Gehorfam zu verweigern, fid) ihm zu miderfegen, oder eine Thätlichleit gegen denjelben zu begeben, fo 
wird jeder, weldher an der Zufammentortung theilnimmt, wegen militairifhen Aufruhre mit Oefän nig nit 
unter fünf Sahren, im {jelde mit Gefängniß nicht unter zehn Jahren befitaft; zugleich ft auf Berfegung in 
die zweite Klafie ded Soldatenftandes zu erfennen. 
8. 107. 
Die Nädelsführer und Anftifter eines militairifchen Aufruhr8, fowie diejenigen Wufrührer, welde 
eine Gemwaltthätigleit gegen den Vorgefegten begehen, werden mit Zuchthaus nit unter fünf Jahren oder mit 
lebenslänglihem Zudhthaus, und wenn der Aufruhr im fjelde begangen wird, mit dem Tode beftraft. 
8. 108. 
Wird der militairifhe Aufruhr vor dem Feinde begangen, fo tritt gegen fämmtliche Betheiligte die 
Todeäftrafe ein. 
8. 109. 
Die an einem militairifhen Aufruhr Berheiligten, melde zur Ordnung zurüdtehren, bevor e8 zu 
einer Gerwaltthätigleit gegen den Borgefegten gelommen, werden mit Gcefängnig oder Feftungshaft bis zu zmei 
Sahren beftraft, wenn he nicht Anflifter oder Kädelsführer find. 
ft in einem folden Yale die Rüdlehr zur Ordnung von allen an dem Yufruhr Betheiligten er: 
folgt, fo ift gegen Anftifter und Aäbdelöführer auf Gefängnig oder Beftungehaft von zwei biß zu fünf Jahren 
zu erlennen. s. 110 
3. 110. 
pei Din Anftifter eines militairifhen Aufruhrs gleich zu beftrafen ift derjenige an dem Aufruhr Be- 
theiligte, weldyer 
9 perfönlid) von dem Vorgefegten zum Gehorfam aufgefordert, diefen durch Wort oder That ausdrüd- 
li verweigert, 
2) durd Mißbrauch militairischer Signale oder dur Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder 
3) unter den Wufrührern den hödften ‘Dienftrang einnimmt. 
$. 111. 
Der gegen eine militairifche Wache die ihr fehuldige Achtung verlegt oder fi einer Beleidigung, 
eined Ungehorfams, einer Widerfegung ober einer Thätlihlen fhuldig macht, wird ebenfo befiraft, ald menn 
er die Handlung gegen einen Borgefetten begangen hätte. 
Als militatrifhe Wache, im Sinne diefed Gefeges, find anzufehen alle zum Wacht oder militairifhen 
Sicherheitsdienfte befehligten Berjonen des Soldatenitande, mit Einfhluß der a ale und des Ber: 
ae ao. amade der Marine, melde in Ausübung diefes Dienftes begriffen und als folde äußerlich 
ennbar find. 
8. 112. 
Wer einen VBorgefeuten oder einen im Dienfirange Höheren aus bienftlicher Beranlaffung zum Derie 
fampfe herausfordert, wird mit Freiheitäftrafe nicht unter Einem Jahre, und, wenn der Hmeitampf vollzogen
	        
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