Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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FR die Beleidigung eine verleumderifche, fo tritt Gefängniß bis zu fünf Sahren ein. 
8. 122. 
Wer vorfäglih einen Untergebenen ftößt oder fAlägt, oder auf andere Weife körperlich mißhandelt 
oder an der Gefundheit befhäbdigt, mirb mit Gefängniß oder Feftungshaft bi8 zu drei Jahren beftraft; iu minder 
fhmeren fällen Tanıı bie Strafe bi8 auf Eine Woche Arref gt werden \ 
And, kann, im wiederholten Rüdfalle muß neben Gefängnig oder Feftungshaft, auf Dienftentlaffung 
oder Degradation erfannt werden. 
S. 123. 
If durdh die Handlung eine fehwere Körperverlegung de8 Untergebenen verurfacht worden, fo tritt 
Zudthaus bis zu finf Jahren, in minder fehrweren Zällen Gefängnig oder Keitungshaft von fehs Monaten 
bis zu fünf Jahren ein. 
War die fhmere Störperverlegung beabfihtigt und eingetreten, fo ift auf Zudthaus von zwei bie 
zu zehn Dahren zu erkennen. 
IN dur die Körperverleßung ($. 122) der Tod deB Untergebenen verurfaht worden, fo tritt Zucht: 
Sir nit unter drei Sahren, in minder fhmeren Fällen Gefängniß oder Weftungshaft nicht unter @inem 
ahre ein. ' 
$. 124. 
Diejenigen Handlungen, melde der Vorgefegte begeht, um einen thätlichen Angriff de8 Untergebenen 
abzuwehren, oder um feinen Befehlen im {al der äußerten Noth und bdringendftien Gefahr Sehoram zu 
verfhaffen, find nicht al Mißbraud der Dienftgervalt anzufehen. 
ie8 gilt namentlid aud für den Kal, wenn ein Offizier m Ermangelung anderer Mittel, deu 
diehaus nothwendigen Gehorfam zu erhalten, fidh in der Cage befimden hat, gegen ben thärfich fidh ihm mider- 
fegenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu maden. 
&. 125. 
Eine militairifhe Wache, melde eine der in den $$. 114 bis 116, 118 bi8 123 bezeichneten Hand- 
Lungen begeht, wird ebenfo beftraft, ald menn ein Borgefegter diefe Handlung begangen hätte. Sft die Bande 
fung gegen cine folhe Perfon begangen, die außer dem Dienftverhältnifje der Wade deren Vorgefegter ift, 
fo tritt erhöhte Strafe ein. 
ie in dem $. 124 enthaltene Borfchrift findet auch hier Anwendung. 
8. 126. 
Eine Perfon des Benrlaubtenftandes wird, auc während fle fich nicht im “Dienfte befindet, nad) den 
Borfgriften diefes Abfchnitts beftraft, wenn fie cine der in demfelben vorgefehenen ftrafbaren Handlungen im 
dienftlihen Berlehre mit dem Untergebenen oder in der Militairuniform begeht. 
Achter Abjchnitt. 
Widerrehtlihe Handlungen im Felde gegen Perfonen oder Eigenthum. 
8. 127. 
Begeht eine Perfon de8 Solbatenftandes in Selbe einen Diebftahl, eine Unterfchlagung, eine Körper: 
verleßung oder ein Berbredhen oder Vergehen wider die Eittlichleit, fo ift die Verfolgung der firafbaren Hand- 
lung unabhängig von dem Antrage des DVerlegten oder einex anderen zum Untrage beredtigten Perfon. 
8. 128. 
Wer im Felde, um Beute zu machen, fi von der Truppe eigenmädhtig entfernt, oder Sachen, welde 
an fih dem Beuterecht unterworfen find, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Kreiheitöftrafe bis zu drei 
Sabren beflraft; zugleich ann auf Berfegung in die zweite Klaije des Soldatenftondeß erfannt werben. 
feihe Strafe trifft denjenigen, melder rehtmäßig von ihm erbeutetes Gut, daB er abzuliefern ver- 
pflicytet ift, fi rechtswidrig zueignet.
	        
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