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Borgefegten ihm befohlene oder eine ihm dienftli obliegende Verhaftung vorfäglih nicht zur Ausführung
bringt, wicd mit mittlerem oder firengem Ürreft nicht unter vierzehn Lagen oder mit Gefängnig oder Feftungs-
haft bis zu fünf Jahren beftraft; aud) fan neben Gefängniß auf Verfegung in die zweite Slajie de Solda-
tenftanbded erlannt werben.
ft die Entweihung de8 Gefangenen nur durd Yahrläfftgleit befördert oder erleichiert worden, oder
ift die Verhaftung nur aus Saprläffigteit unterblieben, fo tritt Freiheitöftrafe bi® zu fehs Monaten ein.
8. 145.
Eine Berfon des Soldatenftandes, melde bei einem ihr übertragenen Gefchäfte der Heeres. oder
Marineverwaltung eine Handlung begeht, melde im Sinne der allgemeinen Strafgefege ein Verbrechen oder
Vergehen im Amte darftellt, ift nad den in jenen Gefegen für eamte gegebenen Beftimmungen zu beftrafen.
Elfter Abfhnitt.
Sonftige Handlungen gegen die militairifhe Orbnung.
8. 146.
Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem DMarfche feinen Play ver:
läßt, wird mit Arren beftraft; in Felde tritt mittlerer oder firenger Arreft oder Gefängniß oder Wyetungshaft
big zu feh8 Monaten ein.
8. 147.
Wer die ihn obliegende Beauffihtigung feiner Untergebenen in fhuldhafter Weife verabfäumt, oder
wer die ihm obliegende Meldung oder Berfolgung ftrafbarer Sandlungen feiner Untergebenen vorfäglich unter:
1ößt, wird mit Wreiheitöftrafe bis zu fech8 Dionaten beftvaft; gegen Offiziere fann zugleich auf Dienftentlajlung
erlannt werden.
$. 148.
Wer durch unvorfihtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menfchen Pörperlich verlekt,
wird mit fFreiheitäftrafe bis zu drei Jahren und, menn der Tod eined Denfhen verurfadht worden ift, mit
Sefängniß oder Feungdhaft bis zu fünf Jahren beftraft.
$. 149.
Der rechtswidrig von feiner Waffe Gebrauch macht, oder einen Untergebenen zum rehtömibrigen
MWoffengebrauhe auffordert, wird vorbehaltlich der verwirften höheren Strafe mit Gefängnig oder Feltungebaft
bis zu Einem Sahre beftraft.
8. 150.
Ber ohne die erforderliche dienflihe Oenchnigung fi verheirathet, wird mit Feftungshaft biß zu
drei Monaten beftraft; zugleih fann auf Dienftentlafjung erlannt werden.
Einfluß Auf die Rehtsgültigkeit der gefchloffenen Ehe ıt der Mangel der dienftlihen Genehmigung ohne
influß.
8. 151.
Wer im Dienfte oder, nahdem er zun Dienfte befehligt worden, fid) dur Truntenheit zur Ausfüh-
rung feiner Dienfiverrihtung untauglid madt, wird mit mittlerem oder firengem Arueft oder mit Gefängniß
oder Feltungshaft bis zu Einem Sahre Eeftraft; zugleich kann auf Dienftentlaffung erkannt werden.
8. 152.
Mer wider befferes Willen eine auf unmwahre Behauptungen geftügte Beichmwerde anbringt,
Breiheitöfteofe bis zu Einen Sabre beftraft.
er wiederholt und leichtfertig auf unmahre Behauptungen geftügte Befchmwerden oder mer eine
fhmerde unter Abweihung von dem vorgefhriebenen Dienftwege einbringt, wird mit Urreft beftraft.