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Beraonli Heififchen Infanterie. Regiment (Bring Carl) Nr. 118 nad Darmfladt, das 2. Bataillen diefes
egiments nah Wormß, das Yüfilier-Batailon deffelben Regiments nah Offenbad) zu verlegen find.
Das Kriegs-Minifterium hat hiernady Da8 Weitere zu veranlaffen.
Ems, den 20. Jull 1872.
Wilhelm.
An daß Kriegs-Minifterium. Graf v. Noon.
Berlin, den 24. Yuli 1872.
Borftiehende Allerhächfte Kabinete-Orbre wird hierburd zur Kenntniß der Armee gebradit.
Kriegs-Minijterium.
In Vertretung.
vd. Karczemgti.
No. 741. 7. 72. A. 1. a.
Nr. 313.
An= und Abmeldung ber Gendarmerie-Dffiziere.
Au den Mir gebaltenen Vortrag mil Ich genehmigen, daB die An= und Abmeldunz der Oendarimerie.
Dffiziere bei den Gouverneuren, Kommandanturen, refp. Garnifon»Aelteften, bei Dienftreifen bis zu Stägiger
Dauer unterbleiben fann. — Das Friegd-Minijterium bat biernadh daß Weitere zu veranlafien.
Enge, den 20. Suli 1872.
Wilhelm.
An das Kriegs. Minifteriun. Graf v. Roon.
Berlin, den 28. Zuli 1872.
Borftehende Allerhöädite Kabinets.Ordre wird hierdurd; zur Kenniniß der Armee gebradt.
Kriegs - Minifterium.
In
SB.
. v. Karczemäli.
No. 873. 7. 72. A.I.b.
Nr. 314.
Anderweite DOrganifatton der Garde-Lanbwehr. — Ausführungs-Bekimmungen.
Berlin, den 16. Juli 1872.
Sn Ausführung der dur Nr. 6 des diesjährigen Armee-Berordnungs-Blattes publizisten Alerhödften Ordre
vom 1. Mar, d- I, , .
die andermeite Drganifation der Garde-Landiwehr betreffend,
wird Biermit da8 Nadfichende beftimmt.
1) Die führung der fpeziellen Dienftangelegenheiten der Garde:Fandmehr, fomeit diefelben nicht beflim»
mungsgemöß von den Provinzial-Pandiwehr: Behörden reflortiren, geht an Stelle der Garde-Rand-
mehr. Bataillons-Fonımandos allgemein auf die Rinicn-Infanterie-Brigade-R 8 unter direften:
Berlchr der legteren mit dem General-Kommando de8 Garde-florps über, wie dies gegenwärtig be-
reitd in den Bezirken deß 9., 10. und 11. Armee-Sorps dur $. 2,7 der Verordnung vom 5. Sep»
tember 1867 vorgefhricben ifl.
Ausgenommen hiervon find bie Rehabilitirungs -Borfhläge für Garde-Mannfchaften des
Beurlaubtenftandes, welhe die Sanbmehr Deaizis „to nmanboß Behufß der roeiteren Beranlaflung
fortan denjenigen Truppentheilen de8 Garde: forps überfenden, bei denen die Betreffenden ihrer
aktiven Dienftpfllht genügt haben.