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2) Im die Halbjährlih nad) Schema 14 einzureihenden Rapporte von den Offizieren und Mannfdhaften
de8 Beurlaubtenftandes nehmen die Randiehr - Bezirks: Kommandos fernerhin nur die Offiziere ac.
der Provinzials-Candıwehr, refp. Referoe auf. Diejenigen der Garde find in befonderen, zu den gleichen
Terminen und nad demjelben Schema au die Linien-Infanterie-Brigadesf d08 einzureichenden
Rapporten, und zwar die Mannfhaften der Infanterie regimientermeife zu führen.
Reptberegte Happorte werden deninädhft gefammielt per Couvert dem General-Rommando des
Garde-Korps überfandt.
3) In Betreff der auf die Ergänzung und die Dienft-Berhältniffe der Offiziere de8 Beurlaubtenflandes
der Garde» Infanterie und Kavallerie bezüglihen Angelegenheiten, für welde die Verordnung vom
4. Zuli 1868 den Waffen-Inftanzenmeg vorfchreibt, treten Die Sonbmehr Begirte-Rommanbeo erner=
hin, mit dem entfprehenden Oar e- Infanterie. Regiment, refp. der Gnrde-Favallerie-Divifion direlt
in Verbindung.
Sinflättich der Offiziere des Benrlaubtenftandes der anderen Waffen vertcheen gedachte
Kommando gleihfallß direft mit den in $. 2,3 sub c bi® f bezeichneten Kommando-Behörden bes
arde-ftorps.
4) Die Garderfandwehr-Offiziere der Infanterie führen fortan den Titel:
Selonde Lieutenant ac. der Landwehr deß...... (Bezeichnung des betreffenden Garde.
Infanterie-Reginent),
diejenigen der anderen Waffen
efonde-Lieutenant ıc. der Garde-Landroehr-Favallerie (Urtillerie u. f. m.).
5) Die Offiziere der Garde-Landivehr:Infanterie tragen die Uniform des korreöpondirenden Garde-In-
fanterie-Kegintents, ftatt des Helms Be: den Gpafot.
Derden le im Ball einer Mobilmahung zu einem Garbe-Infanterie-Hegiment oder einem
Erfag-Bataillon eingezogen, fo ift e8 ihnen geftattet, den Helm mit dem ae en u tragen.
deim Berziehen aud einem Randiwehr-Bataillone-Bezirk in einen anderen findet auf fümmtliche Garde
andmwehr, Offiziere die beatglich der Neferve:Dffiziere ded Garde:Storps in 8. 8 a. a. D. nenebene
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gehimmung analoge Anwendung, dergemäß diefelben nad) erfolgter Weberweifung zu dem Dffizier-
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?orpB des neuenBezirts übertreten, ohne daß «8 hierzu einer weiteren Drbre bebarf.
Die Garde-Landiwehr-Offfziere rangiren in dem Offizier-Korpg der einzelnen Landmwehr-Bataillone
innerhalb einer jeden Wafte und Char e für fi. .
Außerdem bilden die Landwehrs Offiziere eineß jeden Garbe-Infanterie- Regiments einen in
Wi gefchloffenen Verband, und reichen beregte Truppentheile mit der erften Ranglifte in jedem Zahr,
omie biöher betreff8 ihrer Neferne,Offiziere, auch eine befondere Rangfifte igrer Randwehr-Offiziere ein.
8) Für da9 Hoancement der Garde-Landwehr-Infanterie- und Läger-Dffiziere bleiben die biß-
herigen Etat8 maßgebend.
Hür die Garde-Landwehr-Dffiziere der Übrigen Waffen wird je ein Nittmeifter, refp.
gauptmann und je ein Premierstieutenant in jedem ber Bezirfe bes 1. biß 11., 14. und 15. Armee
orpd etagmäßie:
ie Beilimmung des 8. 19, 5. a. a. D., wonad die für Houptleute (Hittmeifter) und
Premier-Lieutenants der Infanterie, Kavallerie und Artillerie berviligten Stellen innerhalb des Garbe-
Korps übertragen werden lönnen, bleibt in Geltung.
9) Wenn ein Garde-Landivehr-Offizier zur Beförderung in eine höhere Eharge geran erüdt ift, fo haben
die betheiligten Waffen -Inftangen (efr. Paiius 3) die Beranziehung ded orqufählagenden zu der
vorgefhriebenen Dienitleiftung dur Requifition des andmehr-Bezirls-Kommandos zu veranlaffen,
Die bezüglihe Gefuhslifte reiht demnädft der Sandmebr Bezirks Kommandeur auf dem
Waffen-Inflanzenmege ein.
Soweit zur Regelung der in Rede ftehenden Berhältniffe innerhalb des Garbe-Korps noch
SpezialBeftimmungen erforderlich find, hat da8 General-Fommando folhe zu erlaflen.
10) Wenn e3 fih um die Einleitung des ehrengerichtlihen Berfahrens gegen einen Dffizier des Beur«
laubtenftande8 der Garde- Infanterie oder Kavallerie handelt, fo hat der Divifions» toommandeur
(der Linie) dor ber zu treffenden Verfügung die Meinung des Kommandeurß der betreffenden Garde»
Divifion einzuholen.
In Betreff der Offiziere de8 Beurlaubtenftandes der übrigen Waffen de Garde, Korps
findet vorher eine besügliche Kommunifation mit dem General-Rommando des legteren ftatt.
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