Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Nr. 331. 
Anstellung von einjährig-freiwilligen Pharmazeuten bei den Garnison-Lazarethen innerhalb des 
Königreichs Württemberg. 
Berlin, den 9. August 1872. 
Unter Bezugnahme auf den §. 173 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, werden hiermit 
die innerhalb des Königreichs Württemberg befindlichen Garnisonorte, beziehungsweise die Dispensiranstalten, an 
welchen die Anstellung von einjährig-freiwilligen Pharmazeuten stattzufinden hat, nebst Angabe der Zahl der 
anzustellenden Pharmazeuten bekannt gemacht. 
Es sind: Stuttgart für 2 Pharmazenten 
Ludwigsburg für 2 " 
Ulm 3 
  
Weingarten 1 - 
Die Anlage 2 zu §. 173 vorberegter Instruktion ist dementsprechend zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage. 
v. Hartmann. 
No. 293. 8. 72. A. I. a. 
Nr. 332. 
Einsendung der namentlichen Listen, Behufs Patentirung der neuernannten Portepeefähnriche und 
Reserde- resp. Landwehr-Offiziere, an die Geheime Kriegs-Kanzlei. 
Berlin, den 11. August 1872. 
Mit Bezug auf die Erlasse des Allgemeinen Kriegs-Departements vom 20. Juni 1860 und 5. Oktober 1868 
(390/6. A. I. resp. 89/10 A. I. a.) wird hierdurch bestimmt, daß die Behufs Patentirung der Portepeefähn- 
riche und Reserve= resp. Landwehr-Offiziere der Geheimen Kriegs-Kanzlei einzusendenden namentlichen Listen 
für die Folge gesammelt durch die Königlichen General-Kommandos, resp. durch das Oberkommando der 
Okkupations-Armee in Frankreich, die betreffenden Königlichen General-Inspektionen und Inspektionen, und 
zwar bereits zu demjenigen Zeitpunkte einzureichen sind, zu welchem die bezüglichen Beförderungs-Vorschläge 
an Allerhöchster Stelle zur Vorlage gelangen. 
Betreffs derjenigen beregten Listen, welche auf Portepeefähnriche Bezug haben, wird noch bemerkt: 
1) daß in diese Listen nicht charakterisirte, sondern nur wirklich beförderte Portepeefähnriche aufzuneh- 
men, da nur diese zu patentiren sind; 
2) daß in die Rubrik: „Datum des Reifezeugnisses“ nicht das Datum der Allerhöchsten Ordre, auf 
Grund deren das Zeugniß ausgefertigt wird, sondern das Datum des von der Königlichen Ober- 
Militair-Examinations-Rommission ertheilten Zeugnisses einzutragen ist; efr. auch §§. 7 und 12 der 
Verordnung Über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres vom 5. November 1861; 
3) daß in die Rubrik: „Datum des Diensteintritts“ bei den aus dem Kadetten-Korps in die Armee ver- 
setzten Potepeefähnrichen nicht das Vatum des Eintreffens beim Truppentheil, sondern bestimmungs. 
mäßig das Datum der Allerhöchsten Kabinets-Ordre, durch welche die Anstellung erfolgt ist, angege- 
ben werden soll. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Karczewoki. 
No. 745. 7. 72. A. 1. a.