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Nr. 331.
Anstellung von einjährig-freiwilligen Pharmazeuten bei den Garnison-Lazarethen innerhalb des
Königreichs Württemberg.
Berlin, den 9. August 1872.
Unter Bezugnahme auf den §. 173 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, werden hiermit
die innerhalb des Königreichs Württemberg befindlichen Garnisonorte, beziehungsweise die Dispensiranstalten, an
welchen die Anstellung von einjährig-freiwilligen Pharmazeuten stattzufinden hat, nebst Angabe der Zahl der
anzustellenden Pharmazeuten bekannt gemacht.
Es sind: Stuttgart für 2 Pharmazenten
Ludwigsburg für 2 "
Ulm 3
Weingarten 1 -
Die Anlage 2 zu §. 173 vorberegter Instruktion ist dementsprechend zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
v. Hartmann.
No. 293. 8. 72. A. I. a.
Nr. 332.
Einsendung der namentlichen Listen, Behufs Patentirung der neuernannten Portepeefähnriche und
Reserde- resp. Landwehr-Offiziere, an die Geheime Kriegs-Kanzlei.
Berlin, den 11. August 1872.
Mit Bezug auf die Erlasse des Allgemeinen Kriegs-Departements vom 20. Juni 1860 und 5. Oktober 1868
(390/6. A. I. resp. 89/10 A. I. a.) wird hierdurch bestimmt, daß die Behufs Patentirung der Portepeefähn-
riche und Reserve= resp. Landwehr-Offiziere der Geheimen Kriegs-Kanzlei einzusendenden namentlichen Listen
für die Folge gesammelt durch die Königlichen General-Kommandos, resp. durch das Oberkommando der
Okkupations-Armee in Frankreich, die betreffenden Königlichen General-Inspektionen und Inspektionen, und
zwar bereits zu demjenigen Zeitpunkte einzureichen sind, zu welchem die bezüglichen Beförderungs-Vorschläge
an Allerhöchster Stelle zur Vorlage gelangen.
Betreffs derjenigen beregten Listen, welche auf Portepeefähnriche Bezug haben, wird noch bemerkt:
1) daß in diese Listen nicht charakterisirte, sondern nur wirklich beförderte Portepeefähnriche aufzuneh-
men, da nur diese zu patentiren sind;
2) daß in die Rubrik: „Datum des Reifezeugnisses“ nicht das Datum der Allerhöchsten Ordre, auf
Grund deren das Zeugniß ausgefertigt wird, sondern das Datum des von der Königlichen Ober-
Militair-Examinations-Rommission ertheilten Zeugnisses einzutragen ist; efr. auch §§. 7 und 12 der
Verordnung Über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres vom 5. November 1861;
3) daß in die Rubrik: „Datum des Diensteintritts“ bei den aus dem Kadetten-Korps in die Armee ver-
setzten Potepeefähnrichen nicht das Vatum des Eintreffens beim Truppentheil, sondern bestimmungs.
mäßig das Datum der Allerhöchsten Kabinets-Ordre, durch welche die Anstellung erfolgt ist, angege-
ben werden soll.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung.
v. Karczewoki.
No. 745. 7. 72. A. 1. a.