Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Armee-Verordnungs- Dlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
6. Sahrgang. Berlin, den 6. Scptember 1872. Nr. 21. 
Gedrudt und in Kommiffion bei €. ©. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuchhandlung, Kochftraße 69. 
  
  
  
Der piertetähetige Pränumerationspreis diefes Blattes beträgt 15 Spr. Abonnirt fanıı werden: außerhalb bei ben 
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der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabel vom 1. Zuli d. I. ab mit 2 Sg: berechnet, falls nicht für 
einzelne Nummern no befonders eine Preisermäßigung feftgejegt If. 
Nr. . 
Bewaffnung des Traind mit Rarabinern. 
Ar den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die berittenen DMannfhaften der Train: Bataillone und 
Adminifirationen, die Handmerler, die Neferve Kahrer bei den Proviant- und Fuhrparis-Rolonnen, die Diann- 
fhaften der Bäderei-Stolonnen, fowie die ranfenträger der Sanitätd-Detahementd mit Rarabinern auszurüften 
find, wogegen die biöher etatdmäßigen Schußmaffen in Fortfall fommen. 
Homburg vor der Höhe, den 1. Auguft 1872. 
MWilbelm. 
An das Kriegs-Dinifterium. Orof v. Roon. 
Berlin, den 18. Auquft 1872, 
Borftchende Allerhöchfte Kabinets.Drdre wird hierdurdy mit dem Bemerfen zur Senntniß der Armee 
gebracht, daß der Zeitpunkt der Uchermeifung der Karabiner noch näher pegeichnet werden wird, und daf Neu- 
befyaffungen der Zubehörftüde zu den Piftoten nicht mehr zu erfolgen haben. 
Kriegs-Minifterium. 
No. 485. 8. 72. A.T.b. Srof dv. Roon. 
Nr. 343. 
Transporte bon Pulder und Pulver-Munitton in Elfaß-Rotkringen. 
Berlin, den 16. Auguft 1872. 
Wenn Militair- Behörden und Truppentheife Pulver ober Pulver-Munition in Elfaß-Rothringen auf dem 
Landivege oder zu Waller zu verfenden haben, fo ift hierbei bie im Preußen geltende Vorfchrift über daß bei 
Berfendung von Scießpulver zu beobadhtende Verfahren vom 12. April 1852 maßgebend. 
Kriegs» Ninifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 573.7. 72. A. Il.a. 
Ne. 344. 
Abführung der Prämien an die Lebensverfiherungs-Anfalt für die Armee und Marine. 
Berlin, den 18. Yuguft 1872. 
Un einerfeitß den Dffizieren, Militairärzten und Militairbeamten, weldhe der neugegründeten Lebensverfiches 
tungs-Anftalt für die Armee- und Marine beitreten, die Abjührung der Prämien zu erleichtern, andererfeitd
	        
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