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pflegungs-Reglement8 für die Truppen im Frieden trog der dellarirenden Verfügungen vom 24. Juni 1854
und 17. September 1862 (f. Anhang Seite 16) nod michrfadh Miigdeutungen unterliegen.
Die Truppen werden deshalb wiederholt darauf aufmerlfann gemadt, daß bei Beurlaubungen wegen
Krankheit und zur Wicderherftellung der Gefundheit das Gehalt nur auf die Dauer von 180 Tagen
abzugsfrei ift, und daß, wenn andauernde Krankheit eine Urlaubs-Verlängerung nothweudig macht, in der be-
treffenden Gefuchslifte der Antrag ausdrädlid auf Fortgewährung des ganzen Gehaliß gerichtet fein muß, wenn
e8 in der Abficht Liegt, daflelbe dem DBetreffenden unverkürzt zu beloffen.
‚Der 5. 89, nah melden beurlaubte Dffiziere bei einer durd Rrankgeit veranlaßten längeren Ab»
rejenheit im Napport nicht al8 „beurlaubt,“ fondern als „trant“ zu führen find, findet nur dann Anwendung,
wenn der Urlaub nicht zur Wiederberftellung der Gefundheit, fondern zu anderen Zmeden ertheilt war.
i aß auch im diefen Krankheitöfälen das volle Gehalt nur Inährend einer fehsmonatlichen Frift zu
gewähren und zur Weitergahlung die Allerhöhfte Genehmigung erforderlich ift, fpriht die Verfügung vom
24. Juni 1854 deutlich aus.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
I.8.
vd. Rarczemsti. Bi ufen.
No. 58658. M. O.D.3. 3 abuf
Nr. 355.
Vereinnahmung des Grlöfes für verkaufte ansrongirte Milttair-Dienfpferbe ze.
Berlin, den 24. Auguft 1872.
Mac dem dieffeitigen Erlaffe vom 10. September 1870, im Armee-Berordnungd Blatte Nr. 17 pro 1870
Seite 140, waren die Erlöfe für alle, feit der legten Mobilmachung der Armee, verlauften ausrangirten oder
überzäbligen Militoir-Dienftpferde, Füllen und Kabaver, der General-Kriegd-Kafje zur Bereinnahmung fub.
Tit: 11. A. de8 Mobilmahnngs-onde zu übermeifen. . .
Diefe Beftimmung ift gegenwärtig nur nod) bezüglich der zur Ollupationd:Armee in Frankreich ge-
hörigen mobilen Truppentheile und Adminiftrations Branden, als in Oüttigkeit beftehend, zu betradhten, während
die Erlöje für Pferde ıc. der immobilen Truppentheile, der General. Militair-Kaffe zur Bereinnahmung fub.
Tit. 40 des Militair-Etats zu Überweifen find; wovon die fümmtlihen Königlihen Milttair-Intendanturen
jur Beadhtung in Stenntni gefegt werden.
Kriegs: Viinifterium. Abtheilung für das Remonte-Wefen.
Menkel.
v. Schoen.
No. 40. 8. 72. R.A.
Nr. 356.
Quittung über Beldfendungen für Dffiziere, die zu alademifhen Lehrlurfen fommandirt find.
Berlin, den 26. Auguft 1872.
Prpufs möglichfter Bereinfahung der Gefhäfte, welche den Striegäfhulen durch Geldfendungen für die zu
den alademilchen Pehrlurfen fommandirten Offiziere ermadfen, wird hierdurd) beftiimmt, daß die Truppen ihrer
an die betreffende Direktion am 21. oder 22. jeden Monats abzulajienden Geldfendung eine Duplifat-NRad):
meifung fänmtliher für die einzelnen Dffiziere eingefandten Beträge und Kompetenzen beizufügen, und biefe
on in Ariegefaul-Direltion quittirte Nachmeifung ald Duittung über den richtigen Eingang der Gelder an»
zufehen haben.
Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegd-Departement.
8
v. Hartmann. v. Sapripi.
No. 873/8%. A.IT a,