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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegd-Minifterium.
6. Jahrgang. Berlin, den 1. Oktober 1872. Nr.23.
Gehrudt und in Kommiffton bei €. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kodftrake 69.
Der pierterähretiän Pränumerationspreis diefee Wlatted beträgt 15 Sgr. Wbonnirt fanın werden: auferhalb bei ben
oflanftalten und bei den Buchhandlungen, In Berlin bei der penliion, Kodftraße 69.
Bel Lehterer erfolgt aud der Verlauf einzelner Nummern biefes Blattes; der Preis bderfelben richtet fi nad der Anzahl
der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wirb dabet mit 2 Sgr. berednet, falls niät für einzelne Nummern noch
befonder® eine Preldermäßigung feftgefegt AfL
Nr. 373.
Borlänfige Bekimmungen über die Volfitedung der Kreiheitöftrafen im Heere.
Au ben Dir gehaltenen Vortrag genehmige Ic, dag bis zur bevorftchenden Einführung eines neuen Straf:
volftredungs.Reglements für das Heer die anliegenden Vorfcriften über die Wollfiredung der Freiheitöftrafen
in der Armee, forwohl in Bezug auf die gerichtlich wie diziplinarifd verhängten Strafen, vom 1. Dftober d.
I. ab zur Anmendung lommen.
Berlin, den 26. September 1872.
Wilhelm.
Un das Rriegs-Minifterium. Graf v. Roon.
Vorläufige Befimmungen über die Bollfiredung ber Freiheitsftrafen im Heere.
Nachftehende Beftimmungen treten vom 1. Oktober c. ab bis zur Eutanation eines defini.
tiven Meglements über die Strafpolfftredung im Heere, fomohl in Bezug auf die gerichtlich, wie diß-
ziplinarifch verhängten Sreiheitäftrofen in Straft.
1.efängniß. a Gefängniß von fehsmödentlidher und lürzerer Daucr wird
von Offizieren, Mitgliedern ded Sanitätölorp8 im DOffizierrange und oberen Mititair-
beamten in den für den gefchärften Stubenarreft beftimmten Offizier - Arreftzjimmern
und nad) Maßgabe der für Diefe Arrefiarten getroffenen Beftimmungen verbüßt. SIft
in der Garnifon de Berurtbeilten fein DOffizier-Urreftzimmer fo wird die Strafe in der
nädften Sarnifon, in der folhe Zimmer eingerigtet find, vollftredt.
Diefe Gefangenen find nur auf ihr Verlangen, in einer ihren Fähigkeiten und
Berhältniffen entipredyenden Weile zu militairifchen Zmeden und unter militairifcher Auf-
fiht zu beichäftigen. Jedem Sefan enen ift täunlihft ein Zimmer zu geben. Eine
Gehaltönerlürzung während ber Strat cit findet nicht ftatt.
von den sub 1 nicht aufgeführten Deilitair-Perfonen in den für den gelinden Arreft
pe Räumen und nach Maßgabe der für diefe Urreftart gegebenen Beftimmun-
gen verbüßt.
Diefe Ocfangenen Fönnen in einer ihren Fähigkeiten und Verbältniffen_ent-
fprehenden Weife zu milltairifhen Zmeden und unter militairifher Aufficht befchäftigt
werden, möglihft innerhalb de ale Gefängnig benugten Gebäuded. Auf Berlangen
mäüffen die Befangenen in der gedachten Weife befhäftigt werden. Unteroffiziere, Dit
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