Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— 383 — 
Artilel 35. 
. Der im Felde in der Abficht rechtswidriger reignung einem auf dem Kampfplag gebliebenen Ange- 
hörigen der deutfchen oder verbindeten Truppen eine Sache abnimmt oder einem Kranken oder VBermundeten 
auf dem Kampfplage, auf dem Marfche, auf dem Transporte oder im Pazareth, oder einem feinem Schuße 
anvertrauten Kriegögefangenen eine Sadje megninmnit oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
beftraft. 
Artilel 36. 
Der Eoldat darf feine Waffe nur in Erfüllung feines Berufes oder in techtmäßiger Seldfivertheis 
digung gebrauhen. Wer tehtsribrig von feiner Waffe Gebrand madht, oder einen Untergebenen zum vedhte- 
midrigen Waffengebraucd auffordert, wird vorbehaltlich der etwa gefeglic vermirlten höheren Strafe mit Befäng- 
niß oder Feftungshaft biß zu einem Jahre beftraft. 
Artikel 37. 
. Der Soldat fol feine Waffen und Montirungsfüde in gutem Stande erhalten und zur Erlangung 
ber Krirgstüchtigkeit unausgefegt fi bemüheı, den Sebraud) ber Waffen ganz und vollftändig Iennen zu 
lernen. 
Ürtilel 38. 
Der feine Waffen oder Montirungsftüde oder einen anderen Dienfigegenftand vorfäglich befchädigt, 
zerMött oder preißgiebt, wird mit Urreft, oder mit Gefängniß oder Feftungshaft bi6 zu zwei Sahren beftzalt 
in fhmereren Fällen unter gleichzeitiger Verfegung in die zmeite Kaffe des Soldatenttandes. 
Artikel 39. 
Wer durd unvorfihtige Behandlung von Waflen oder Dlunition einen Menfhen körperlich verlegt, 
rird mit Arreft, oder mit Gefängnig oder Feftungshaft bi® zu drei Sahren, und wenn der Tod eines Mens 
fhen verurjaht worden if, ınit Gefängniß oder Keftungshaft bis zu fünf Jahren beftraft 
Artilel 40. 
. Der Soldat dat mit Küdfiht auf feine befonderen Standespflihten Über Dienftangelegenheiten die 
nöthige Berfchiwiegenheit zu beobadten. Bei allen dienftlihen Meldungen und Wusfagen foll er fih der 
firengften Wahrheit befleigigen. 
Wer abfihtlih Kapporte, dienftlihe Meldungen oder dienftlihe DVerichte unrichtig abftattet, oder 
foldye wiljentlich meiterbefördert, wird mit Gefüngniß nicht unter fech8 Monaten bis zu drei Jahren und mit 
Berfegung in die zmeite Klaffe des Soldatenftandes u 
Auch, dann, wenn eine folde Handlung aus fsahrläffigleit begangen wird, tritt Strafe ein. 
Artikel 41. 
Der Soldat darf niemals, fei e8 dur) Ausfiht auf äußere Bortheile oder durch irgend einen anderen 
Grund, bei Ausrihtung ded Dienftes fih zu Pflihtwidrigleiten verleiten laffen. Wer für eine Handlung, 
die eine Berlepung einer Dienftpfliht enthält, Gefchenke oder andere Bortheile annimmt, fordert oder fid) 
berfpredhen läßt, hat Zuchthaus biß zu fünf Jahren zu gewärtigen. 
Artilel 42, 
Wer die Wade, oder bei einen Kommando oder auf dem Marfche feinen Plag eigenmädtig verläßt, 
inird mit Urveit beitraft; im Belde tritt mittlerer oder jIrenger Arveft, oder Gefängnig biß zu fedh8 Monaten 
ein. Geihicht died von dem Befchlöhaber einer wilitairischen Wache, eincd Kommandos oder einer Althei« 
lung, fo bat derfelbe mittleren oder ftrengen Arreft nicht unter vierschn Tagen, oder Selangn biß zu drei 
Jahren, im Felde Gefängnig nicht unter drei Jahren, und wenn died vor dem Seinde gefhehen it, die Todes- 
ftrafe verwirtt. Gleihe Strafe trifft einen folhen Vefehlshaber, welcher fonft in Schuldhafter Weife zur Aus: 
rihtung de3 ihm obliegenden Dienfted fi) aufer Stand fept, oder den ihm in Vezurg auf feinen Dienft er 
theilten VBorfhriften entgegenhandelt. 
Artifel 413, 
Den Ehildmahen und Poften if, wenn nicht cin Anderes ausdrüdlich beftimmt mird, verboten, fic
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.