Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Dffigiere feines Befehlöbereih® darf: 
1) der fommandirende General 6iß au vierzehn Tagen, 
2) ber Ran andeut, der Gouverneur, fowie der Kommandant einer Feftung erften Hanges 
i8 zu zehn Tagen, 
3) ber Brade-Rommandeur und der Kommandant eines offenen Orteß, fomie einer Feftung weis 
ten oder dritten Ranges bis zu acht Tagen 
mit Stubenarreft beftrafen. 
. 15. 
Die Zufnigtei der höheren Militairbefehlahaber vom Bataillond- oder Wbiheilungs » Kommandeur 
aufwärts zur Disziplinarbeftrafung tritt ein, wenn die zur Dißziplinarbeftrafung geeignete Handlung: 
1) unter ibren Augen, oder 
2) gegen ihre dienhlice Autorität, oder 
3) von Militairperfonen verfchiedener Truppentbeile ihres WBefehlöbereihB begangen, oder 
4) ihnen zur Entieidung oder zur Beftimmung der Strafe gemeldet, oder 
5) von dem niederen Berehlehaker unbeftraft gelaffen ift. 
8. 16. 
Die Zuftändigfeit der Gouverneure und der Kommandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Df- 
füiere und Mannfchaften ein, wenn die zur Dieziplinarbeftrafung geeignete Handlung: 
1) al8 Erg ge en die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Drdnung zu betrachten, ober 
2) gegen eine efondere, in Beziehung auf die Yellungewerle und VBertheidigungdmittel beftehende 
nordnung, oder 
3) gegen eine von ihnen erlaffene militairpoligeiliche VBorfehrift, oder fonft gegen ihre dienftliche Auto- 
rität, oder 
4) im Wacht oder fonfligen Dienfte des Plates, oder , 
5) von einem Offizier, Unteroffizier oder Öemeinen begangen ift, von deren eigenen, mit Disziplinar- 
ftrafgewalt verfehenen Vorgefchten Seiner in dienftliher Eigenfhaft am Drie ifl 
Ya den Drten, in welden zwei Kommandanten fich befinden, Yat ter zweite Kommandant nur dann 
Disziplinarfirafgewalt, wenn er die Dienfigefhäfte dr8 erften Kommandanten ftelivertretend wahrnimmt. 
in Gleiches gilt von dem Kommandanten in den Orten, in welchen derfelbe fi unter einem Gou- 
verneur befindet. 
8 17. 
Die Zuftändigfeit der Garnifon, und Rantonnements-elteften und in nrößeren Lagern oder Bivouats 
ber Lager-Sommandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannfdaften in den im $ 16 
sub 3 und 5 genannten fällen ein. 
Die genannten Militairbefehlöhaber üben diefe Disziplinarftrafgemalt in bemfelben Umfange, wie 
Über ihre eigenen Uutergebenen, au8. 
Denn im Kriege Offiziere zu Kantonnements, Etappen, oder ager- Kommandanten ernannt werben, 
erfiredt fi ihre Zuftändigfeit auch auf die im $ 16 sub 1 und 4 genannten Yäll. 
818. 
Bir den Umfang der Disziplinarftrafgewalt der in ben 88 9 bis i7 nicht ausdrüdlih genannten 
Vefehlshaber und für bie Wälle, in denen außnahmeweife Einzelnen der dort genannten Befehlöhaber eine 
andere, als die dafelbfi angegebene Disziplinarfirafgewalt verlichen ift, find die in den betreffenden befonderen 
Erloffen und Inftruftionen ertheilten Veftimmungen maßgebend. 
8 19. 
Wenn außer den Fällen der 88 16 und 17 von mehreren ber Disziplinarftrafgemalt verfchiedener 
Zruppenbefehlehaber unterworfenen Offizieren oder Mannfcaften gemeinfchaftlich eine zur Disziplinarbeftrafung 
geeignete ftrafbare Handlun begangen wird, fo fteht die Beflimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem 
nädjiten gemeinfchaftlihen Befchlöhaber, oder wenn ein folder fi} nicht in dieuftliher Eigenihaft am Orte 
befindet, dem Gouverneur oder Kommandanten und in Ermangelung defielben dem Gamifon- oder Ran- 
tonnemeniß-Helteften zu.
	        
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