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8 20.
Nah den Beflimmungen ber SS 8 bis 19 regelt fid; der Umfang der Disziplinarftrofgervalt der
Mititoirbefehldhaber auch in bem alle, wenn Truppenabtheilungen, melde aus ihrem ordentlidden Verbande
zeitweilig ausgefchieden find, mit anderen fombinirt und einem gemeinfamen Befehlöhaber unterftellt werden.
Ueber Offiziere und Mannfhoften, melde von ihrem Truppentheile zu einem anderen, oder zu einer
Mitlitairbehörde oder militairifhen Anftalt ablommandirt find, üben nad Maßgabe der Beftimmungen der
88 8 biß 19 diejenigen Militairbefehlahaber die Disziplinarfirafgemalt aus, denen die Ablommandirten in
dem neuen Dienftverhäftniß unterftellt find.
8 21.
. . Die Militairbefehlsgaber find berechtigt, über Deitglieder ded Sanitätd.Koıp8 nad Maßgabe des
Militairrangeß derfelben Disziplinarftrafen unter den gleichen Vorausfegungen und innerhalb derfelben Orenzen
zu verhängen, innerhalb deren fie nad) den Beftimnungen der 8$ 8 bis 20 gegen die übrigen ihnen unter.
gebenen Perfonen de Soldatenftandes zur Berhängung von Disziplinarftrafen zuftändig find.
2. Der im Borgefepten-Berhältnig ftehenden Mitglieder des Sanitäte-Rorpe.
8 22,
6 Bon den im Vorgefegten-Berhältniß ftehenden Deitglievern des Sanitätd-Korps im Dffizierrange
en:
1) der Generalftabsarzt der Armce die Disziplinarftrafgewalt eines Diviflons-Kommandente;
2) die Rorpd-General»Werzte diejenige eines Regimenısö-ommandeurs;
3) die Ehefärgte der Tazarethe diejenige eines nicht detadirten KompagniesChefd aus.
Den bier nit genannten, im Borgefegten-Berhältnig ftehenden Weitgliedern des Ganitäts-Rorpe
im Offizierrange fteht nur infomweit Dieziplinarftrafgemalt zu, als fie ihnen durdy befondere Erlaffe oder In«
ftrultionen verliehen ift.
Die Buftändigkeit der im Vorgefegten-Berhältniß ftehenden Mitglieder des Sanitäte-.Korps im Dffizier-
range zur Verhängung von Disziplinarftrafen über Berfonen des Soldatenftandeß ift auf die Herzte, Lazareth«
nehülfen und militairishen Krantenmwärter ihred Dienftbereichs befchräntt. Nur die Chefärzte der eldlazarethe
Ind außerdem berechtigt, über die zu diefen Rozarethen gehörenden, beziehungsmeife in dee ben aufgenommenen
Mannfhoften de Trains und über die Kranken vom Stande der Unteroffiziere und Gemeinen, nah Maß-
gabe de8 Militairranges diefer Perjonen, Disziplinarftrafen zu verhängen.
Die 88 6, 7 und 20 finden auf die Mitglieder des Sanitätd-ftorps analoge Anwendung.
Dritter Abfdnitt.
Bon der Disziplinarbeftrafung der zum Sofa gehörenden Militatrperfonen des Deurlandten-
andes.
g 23.
Auf die Perfonen des VBeurlaubtenflande® kommen die Strafporfchriften diefer Verordnung nur in
ber Zeit durchmeg zur Anmendung, während welcher fie fih im Dienft befinden. ,
Außerhalb diefer Zeit tritt Dieziplinarbeftrafung nur ein: wegen Zurmiderhandlungen gegen bie zum
Zwede der Wufrechthaltung der militairifhen Kontrole ertheilten Dienftvorfgriften, forwie megen derjenigen
militeirifhen Vergehen, deren Beftrafung im Disziplinarmege in leichteren fällen audy bei Perfonen bed Beur-
laubtenftandes durch das Militair-Strafgefegbuch für da® Deutfche Rei vom 20. Inni 1872 und ben $ 3
bes Einführungdgefeges zu demfelben ausdrüdlich geftattet ift.
Dies ift der Fall: , .
1) wenn Perfonen des Beurlaubterftantes de8 Ungehorfams gegen einen in Gemäßheit der Dienft-
ordnung ertheilten Befehl durd) Nichtbefolgung oder dur eigenmädtige Abänderung oder Leber:
fhreitung befielben fi fhuldig maden; . .
2) wenn Perfonen des Beurlaubtenftandes im dienftlichen Verkehr mit dem Vorgefehten ober in ber
Militairuniform: .
a) die dem Borgefeuten fhuldige Achtung verlegen, insbefondere laut Bejchmerde ober gegen einen
Verweis Widerrebe führen;