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8 2.
Auf die znm Beurlaubtenftande gehörenden Offiziere finden die Beftimnungen ber 88 26 und 27
mit der Maßgabe Anwendung; daß die über fie zu verhängende Disziplinarftrafe, infofern fie in Ürreft beftcht,
das Map von fee Tagen Stubenarreft nicht Überfleigen darf.
In den Wällen des & 28 if gegen Offigiere feine andere Strafe, ale Stubenarreft bi zu ber dor
angegebenen Dauer zufäffig. Die Bolitredung diefer Strafe Liegt dem Landwehrbezirtd-Rommandeur ob.
$ 30.
Die in diefem Abfcnitt Aber Disziplinarbeftrafung der Dffiziere de8 Beurlaubtenftandes ertheilten
Borfchriften finden auf die Offiziere gleichmäßig Anwendung, welche mit Benfion zur Dispofitton geftellt, fowwie
auf en melde mit dem Borbehalt der gefeplichen Dienftverpflihtung auß dem aktiven Dienfte ent-
laflen find.
& 31.
Auf die zum Benrlaubtenftande gehörenden Mitglieder des Sanitäts-Korps lommen unter Berüd.
Aahigung des Milttairranges berfelben die in den $$ 23 bis 30 enthaltenen Beftimmungen gleihfalls zur
Anwendung.
Vierter Abfhnitt.
Bon der Disziplinarbefirafung ber Milttatrbeamtien.
32
Die Militairbefehlehaber find berechtigt, Aber Dilitairbeamte als Disziplinarftvafen Warnumgen und
einfadhe Bermeife, fomie:
1) über untere Militairbeamte die gegen Unteroffiziere, welde das Portepee tragen, zuläffigen Ürreft-
fitafen ($ 3 B.3 8 A);
2) über obere Militairbeamte:
a) Geldbuße bis zu zehn Thalern,
b) Stubenarreft bis zu vierzehn Tagen
zu verhängen.
Dee Stubenarreft darf jedoch; über diejenigen oberen Militairbeamten, twelde fowohl unter einem
Mititairbefehlshaber, ald aud unter einem Berwaltungsvorgefegten (oder einer Berwaltungsbehörde) ftehen,
nur in der Zeit verhängt werden, während welcher fie unter den Kriegägefepen ftehen € 9 des Militairs
Strofgefegbugs für dad Deutfhe Reich vom 20. Yuni 1872).
& 33.
Die Mnititeirbefehtähaber üben die Dißziplinarftrafgewalt über die Militairbeamten nad; Maßgabe
de Militairranges der Lepteren innerhalb derfelben Grenzen aus, innerhalb deren fie nah den Beitimmungen
der $$ 8 bis 20 zur Derhängung von Disziplinarftrafen gegen Perfonen des Soldatenftandes zuftändig find.
Zur Ber ängung, von elbbußen find nur diejenigen Militairbefehlshaber befugt, melde Offiziere
mit Stubenarrefl, unter Beftimmung der Dauer deflelben, beftrafen dürfen. Die ommandirenden Generale
dürfen Geldbuße bi® zum höcjften zuläffigen Betrage; die übrigen Befchlöhaber nır bis zum Metrage von
drei Thalern verhängen.
8. 34.
Militairbeamte, weldhe fomohl unter einem Militairbefehlshaber, ald aud) unter einem Berwaltunge-
vorgefegten (oder einer Verwaltungsbehörde) ftehen, find bei Verlegung der ‘Dienftvorfhriften, welche die
Grundlage ihrer Amtswirffamkeit bilden, ausfhlieglih der Disjipfinarbeftrafung bed Berwaltungsvorgefegten
(oder der Vermaltungsbehörde) untermorfen.
Ale andern zur Disgiplinarbeftrafung geeigneten Handlungen folder Militalrbeamten gehören zur
Zuftändigteit de8 ihnen vorgefegten Mititairbefehlehabers, ierdurd) wird jedoch die Mitaufficht der Vermal-
tung@vorgefegten (oder der Berwaltungsbehörden) Über die fittlihe Wührung de® Beamten und die Befugniß,
and ihrerfeitö dieferhalb, wo nörhig, im Disziplinarmege einzufchreiten, nicht außgefchlofien.