— 42 —
wa BVorgefegten zuftehenden Strafbefugniffe und die vorfriftsmäßige Strofvolifiredung forgfältig zu tiber
wachen.
Sie haben zu diefem Behuf die Strafbücher, melhe bei den Truppentbeilen, den Militairbehörben
und den militatrifhen Anftalten, deren Vorfteher mit Disziplinarftrafgewalt bekleidet find, geführt werden
müffen, und melde den Grund, die Art und das Maß der Sırafe, fowie den Namen des Borgefegten, wel
cher die Strafe verhängt hat, auszumeifen haben, genau zu Lontroliren.
8. 55.
Linden die höheren Militairvorgefegten, daß
1) eine u dem niederen Vorgefrgten verhängte Disziplinarftrafe ihrer Art oder ihrer Dauer nad)
unzuläffig, oder
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewefen ift,
fo ift von ihnen die Strafe abzuändern oder: aufzuheben.
Schlußbeftimmungen.
8. 56
Die Vefugniß der Militeirvorgefegten zur Verhängung von Disziplinarftrafen in &emäßheit ber
Beftimmungen diefer Verordnung tritt auch in dem falle ein, wenn die Militairperfon, melde die Diszipli-
narftrafe verwirkt hat, einem anderen Kontingente des Deutfchen Beered angehört.
8. 57.
Diefe Disziplinar-Straforbnung tritt mit dem 15. November d. I. in Kraft. Bon diefem Tage ab
find alle hiermit nit in Einklang ftchenden Beflimmungen über die Disziplinarbeftrafung im Heere auf«
ehoben.
seh Ueber die Handhabung der Disziplin in den Dilitair-Strafanftalten bleiben befondere Beftimmungen
vorbehalten.
Berlin, den 31. Dftober 1872.
(L. S,) Wilhelm.
Graf v. Roon.
Berlin, den 2. November 1872.
Die vorftehenden Alerhöhften Kabinets.Drdres mit den darin gedachten Kriegs-Artileln und ber
Dean mar. Gtraforbnung für das Heer werden bierdurd niit folgendem Bemerlen zur Kenntniß der Armee
gebradgt:
1) Die über die Ubleiftung des Soldaten-Eideß bleiben unverändert.
2) Die haben
d des 1. Armee-Rorps in litthanifcher Sprache,
de3 5. ArmeesKorpß in polnifher Sprade,
des 9. Armee-Korps in dänifher Sprade,
des 15. UrmeesSorps in franzöfifher Sprade
bemirlen und in ent[pregender Anzahl dur) den Drud
zu daraus ermachfenden Koflen find von der betreffenden Korps» Inten-
ben Husgabe-Titel 60 anzumeifen.
übrigen Königlichen General» Kommandos menden fih an die vorbezeichneten wegen
Ueberweifung beß Bedarfs, welder den Ichteren unverzüglich anzumelden ift.
8) un neue. Maffifitation der Beamten der Militair-Berwaltung wird fpäter befonder® zur Beräffent-
ihung gelangen.
4) Für den Gebraud im Felde wird dieffeits noch die Herausgabe einer befondern Drudidrift veran-
ftaltet werden, in welder da8 Militeir-Strafgefegbuch für da8 Deutfche Rei vom 20. Yuni d. I.
nebft Einführungsgefeg und die vorfiehenden Kricgs:Artifel forie die Dieziplinar - Strafordnung für
da8 Heer zufammengefaßt find.
und
dantur
Kriegs-Minifterium.
Oraf v. Roon.
Nr. 23/11. A.I.b.