8. 13,
Der Chefarzt richtet nach den Dispofliionen de8 Rorps-Beneral-Arztes die Stationen ein und über-
weift biefelben ben ordinirenden Werzten.
Die Bermwaltung der Dispenfir-Anftalt ift, menn der Chefarzt nicht etwa die Teitung felbit über-
nehmen mil, wo thunlid, einem bei der Station&behandlung nicht beteiligten Obermilitairarzt zu übertragen,
eventl. jebody and; einem Dbermilitairaryte neben feinem Stationsdienfte. Der Chefarzt behält flets auch die
obere Leitung der Gefchäfte ber Dißpenhranftalt.
Der ordinirende Arzt ift gebalten, den Anordnungen des Chefarzteß in Betreff der allgemeinen Maß-
nahmen für den ärztlihen Dienft und die VBermaltung ded Lazareths Folge zu leiften, während er in Betreff
der Krantenbehandlung durdaus felbftftändig if.
Für folde Anordnungen von Geiten des Chefarzteß, melde in die Befugniffe des ordinivenden Arztes
eingreifen, deren Ausführung jedoch einen Auffhub nicht erleiden darf, übernimmt der Chefarzt die fpezielle
Berantwortlihleit, und ift er dabei verpflichtet, den ordinirenden Arzte fofort eine fchriftlihe Mittheilung zu
machen. Der Chefarzt ift fir die ordinirenden Werzte bezüglich ihrer befonderen Stellung im Yazareth die
nädhfte Inftanz, durd welche Meldungen, Berichte, Unträge ıc. an die vorgefepten Behörden gelangen.
14
Der Chefarzt ift verpflichtet, den Aufforderungen der orbinirenden Xerzte zu SKonfultationen bei
Lazarethkranten fofort folge zu leifien. 15
. 15.
Die ordinirenden Yerzte werden vom Korpd-Öeneral-Arzt beflimmt.
8. 16.
Die auf den Stationen bdienftthuenden Affiftenzärzte ıc. find zunähft dem orbinirenden Urzte unter.
geben und ebenfo wie biefer verpflichtet, den Anordnungen des Chefarztes bezüglidy des allgemeinen Dienftbe-
trieb8, fowie deß im $. 13 angegebenen außnahmöteife nothiwendigen Eingreifens des Chefarztes, unmittelbar
Folge zu leiften. Die Aififtenz, Aerzte du jour find diefent direft untergeordnet
Während der Korp6.General.Arzt die erforderliche Jah! der Affiftenzärzte zc. für den Lazarethdienft
fomwandirt, ift dem Chefarzte die Bertheilung, eventuell der Wechfel derfelben, fowie der Razaretbgehülfen und
des Worteperfonals bezüglich der einzelnen Stationen anheimgeftellt.
8. 17.
In Lazarethen, bei welchen Feine Lautionspflichtige Beamte angeftellt find, trägt der Chefarzt die
volle Verantwortung für den ganzem adminiftrativen und ölonomifchen Theil der Verwaltung, und hat er
dementfprechend die abzulegenden Hehnungen allein zu vollziehen. Die dem Lazareth gehörigen Gelder find
nad) den im $. 413 und 416 des Reglemente für die riedenslagarethe gegebenen Beftimmungen in die Kaffe
de8 Truppentheilß niederzulegen.
8. 18,
In Lazarethen, bei welchen Fautionspflichtige Beamte angeftellt find, ift der Chefarzt von dem Detail
der Bermaltung befreit, jedoch haftet er für die Midrigleit der Veltände, infomeit ihm bei deren Verwaltung,
fei es in Berehung auf die ihm obliegende Kontrole oder auf die von ihm angeordneten Bermaltungsmak
regeln, eine Berjchuldung zur Taft fält.
Es mird in einem folden Razareth eine „Raffen- und Delonomie-Bermaltung“ gebildet. “Diefelbe
wird in einem Lazareth, bei meldem mehrere Razaretlj-Snfpeltoren angeftellt find, auß dem Ober-Razareth:
Infpeltor und dem älteften Tazareth-Infpeltor beftehen; bei einem Lazareth mit nur einem Snipeltor wird lep-
terer die RKaffen- und Delonomie-Bermaltung führen. Wegen der Aufbewahrung der dem Nazareth gehörigen
Gelder finden die einfhlägigen Beftimmungen des $. 413 de8 Priedend-Lazareth-Reglementd analoge An.
wendung. Die Uebergabe der Kaffen: und Delonomic-Berwaltung an die Beamten findet unter Konkurrenz
des Chelar te8 fait, und ift die darüber aufzunehmende Verhandlung an die Intendantur einzureichen.
ie Entfendung eined Kommiflard der Legteren findet demnädhft nur in dem {Falle ftatt, wenn dazu
nah dem Inhalte der qu. Verhandlung befondere Veranlajjung vorliegt.
8. 19.
Eine andermweite Regelung ber Sautionspfliht der Razareth-Delonomie-Beamten bleibt vorbehalten.