Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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8.20. 
Der Kaflen- und Delonomie-Verwaltung fallen neben dem gelammten $afjenwefen bie im 8. 72 
sub 1—7 bes eglements für die KFriedend.Kazarethe angeführten Geihäfie zu. — Diefrlbe hat den Unord- 
nungen de8 Chefarzted unbedingt Folge zu leiften. Stehen bdiefe Anordnurgen nody ber Dleinung ded Ver- 
waltungd.Beamten mit den ollgemeinen oder befonderen Vorfchriften nicht im Ciuflang, fo ift derfeibe ver 
pflihtet, dem Chefarzt doräber mündlihen Vortrag zu halten und deffen endgültige Entfceidung einzuholen, 
mwidrigenfall® derfelbe in Gemeinidaft mit dem Chefarzt oud für derartige Maßnahmen verantwortlid bleibt. 
Ueber den gemachten Bortrag ift ein Vermerk zu den Alten zu nehmen, welder dem Chefarzt zur Unterfchrift 
vorzulegen ıfl. In den Ültenvermert find jedesmal die Gründe aufzunehmen, aus welchen der Verwaltungs: 
Beamte den Anordnungen bed Chefarzted nicht beiflimmt. Ale Yäle der bezeichneten Art find in ein befon- 
deres Bud, zufammenzutragen, telded dem Intendanten refp. Korpa:-Generalarzt und den Deputirten der 
Intendantur bei der Infpigirung refp. Lolal-Revifion zur weiteren Beflimmung ech. nörhigen Hals zur Er- 
Örterung in der Nenifiond-Verhandlung vorzulegen ift. 
&s bieibt jedoch dem Chefarzte fiberlaflen, in befagten Fällen fchon vor der Außführung die Ent- 
feibung der vorgefegten Behörde einzuholen, oder, falls die Ausführung nicht aufgefhoben werden kann, fo: 
fort darüber zu berichten. 
Die auf die Verwaltung bezügliche Korrelpondenz if von der Saflen- und Delonomie-Bermaltung 
im $onzepte zu entwerfen und dem Chefarzte zur Prüfung vefp. Vollzicehung vorzulegen. 
Die Berdingungstermine dürfen nur in Gegenwart des Chefarzted abgehalten werben, welcher auf die 
Beobadhtung der dieferhalb vorgefchriebenen Regeln zu Halten hat; daß dies geichchen event. was feinerfeits 
etwa zu erinnern, vermerkt ber Chefarzt auf der dieefäligen, von der Verwaltung außzufertigenden Verhandlung. 
Die von der Defonomic-Berwaltung abzufcliegenden Kontralte bedürfen des Einverfländniffes des 
Chefarzted, welches dur einen Vernier auf jedem Bertragd:remplar auszudrüden ift. 
Die Abihlüffe und Rechnungen werden von der Kaflen, und DelonomieBermaltung aufgefteflt und, 
nahdem diefelben Seiten® des Chefarztes mit vollzogen worden, an die betreffende Inftang befördert 
Auch die Erledigung der HeniflonSbenierkungen relp. der Notaten:Beantmortungen ift Sade der 
Rafien- und Delonomie-Berwaltung, der Chefarzt hat jedod die Notaten-Beantwortungen mit zu vollgiehen. 
8. 22. 
Befteht die Kaflen- und Delonomie-Bermaltung eines Lazareths auß zmei Beamten, fo ift der Ober- 
Lazaretb-Infpeltor der Vorftand und Leiter beider Bermaltungszweige. In der Kafjen-Bermaltung haben 
beide Beamten gleiche Verpflichtungen hinfihtli der Sicherheit der Kaffe, der fiheren Empfangnahme der 
Gelder, deren unverzüglihen Niederlegung in den Kaffenlaften, der richtigen und rechtzeitigen Leiitung der 
Zahlungen und der Vefolgung der wegen der Vorfchlifie und Depofiten gegebenen Borfdriften. Dem Ober- 
Fazareth.Infpeltor liegt fpegiell die Belorgung ded Kaffen. und Rechnungs: Wefens nach den reglementarifben 
Borfchriften ob. IYedes Mitglied der Vermaltung erhält einen Kaffenfchläfiel, refp. der Dver.Lazareth.Infpel- 
tor zwei, wenn der Roffentaften drei Schlöiller hat. 
Die im Uebrigen die Gefchäfte der Kaffen- und Delonomie-Bermaltung refp. de8 Bud und Red» 
nunge-Wefens unter die einzelnen Beamten der Verwaltungen eines Razarcth8 vertheilt werden, event. telde 
Gelbäfte dem dritten vorhandenen Beamten zufallen follen, beflimmt die Korps-Intendantur nad Anho- 
rung bes Chrfarztes. 6.23 
Für alle Gefhäfte der Kaflen- und Dekonomie-Bermaltung ift ber damit beauftragte Beamte prinyi« 
politer verantwortlich. Befteht die Bermultung aus zmei Beamten, fo find diefelben für alle Drfelte an den 
zur Lazarethlajje gehörigen Geldern, fowie für jeden Schaden, melder durd Verlegung ber gemäß 8. 22 ihnen 
gemeinichaftlih obliegenden Berpflidtungen eniftanden, folidariih haftbar: im Uebrigen aber ift jeder Beamte 
zunädft verantiwortiih für feinen fpezießen Wirkungdtreis, für die eine Bertretungeverbindlictent begründen« 
den Handlungen oder Unterlaffungen, der andere Lazareth»Beamte aber nur infomweit fubfiviarifd, ala ihm bei 
der Kontrole, — zu welder der Ober-Razareth Infpeltor allgemein verpflichtet ift — ein Berfehen zur Laf fällt. 
8. 24. 
Der Chefarzt hat die gefchäftlihe Thätigleit der Kofien-. und Delonomie-Beamten nad; jeder Richtung 
hin zu Eontroliren und die erforderlichen Berwaltungsmoßregeln inben®renzen der bisher der Razareih-Kommiffion« 
 
	        
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