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juftehenden Befugniffe anzuordnen refp. bei ber betreffenden Inflanz_ und event. bei ben Weviflonen zu
Beantragen. dat barauf zu achten, daß überall mit der nöthigen Sparfamteit berfahren und unnöthige
Ausgaben vermieden werden. Cr ift deshalb verpflichtet,fih von der Nothwendigkeit jeder Ausgabe felbit
Ücberzeugung zu verfhaffen. Er hat die bauliche Unterhaltung der Razareth-Gebäulichkeiten fowie die Unter-
baltung des Inventard und die ordnungsmäßige Bermendung der Materialien und Biltualien zu überwachen,
die Nothiwendigleit bauliher Maßnahmen f[owie der Beihaffung an Inventarien, Materialien und Biltualien
zu Eonftaticen, Die gute Befhaffenheit derartiger Oegenftände zu fontrolicen, und, daß dieß feinerfeitö gefchehen,
durh den Vermrrt feines Einverftändniffes zm den bezüglihen Anträgen vefp. durd VBollziehung deB dies-
fälligen Attefles unter den Nechnungsbelägen zu beftätigen.
8. 25.
Der Chefarzt ft verpflichtet, am legten Tage eined jeden Monats nad den im 8. 498 ded eple-
ments für die Friedend-Tazarethe gegebenen orferiften eine Reviflon der Kaffe burd Bergleihung des in
beftandes mit dem Sollbeftande und durd Prüfung des Sollbeftandes nad den Belägen vorzunehmen. Der
diesfällige Abfchluß ift der Korps-Intendantur einzureihen. Eine fpecielle Revifion der Kaffe muß der Chef-
arzt aus in dem alle fogleich vornehmen, wenn durd Brand, Diebftahl ober ein anderes ungermöhnlihes
Ereigniß der Kaffe ein Schaden zugefügt, oder deffen Vorhandenfein zu vermuthen if. Bon dem ermittelten
und feftgeftelten Berlufte ift der Intendantur, unter Mittheilung der Reviflonsverhandlung, Anzeige zu machen;
auch hat er, nach den Umftänden, fofort die zur Wiedererlangung geeigneten Schritte zu thun. fliegt fonft ein
befonderer Grund zur Vornahme einer außergemöhnliden Kajlen: eoiflon vor, fo Acht ed dem Chefarzt frei
hierzu einen motivirten Untrag bei der Intendantur zu ftellen.
8. 26.
Infomweit dem Chefarzt geaä Borfiehenbem die Kontrole der Kaffen- und Delonomie-Bermaltung
obliegt, ift er für vorgelommene Verfehen nähft den Lazareth-Beamten verantwortlih, ebenfo übernimmt er
die erentwortung für die von ihm getroffenen Anordnungen, fei e8 allein, ober mit dem betreffenden Beamten
der Raflen- und Delonomie-Berwaltung. 8.97
In Bezug auf die durch die vorflehenden Beftimmungen bedingten Abänderungen der Rehnungs-
Schematen wirb bemerkt, daß, wo in den in Betraht kommenden Schematen, wie folde im friedend.Lazareth-
Reglement refp. in den Belimmungen über Bereinfohung des Rehnungs-Weiend ber friedend-Lazarethe de
1870 vorgefhrieben And, von der it
azareth-Kommifflon bie Webe ift,
a) bei folhen Razarethen‘, wo eine Kaffen und Delonomie-Bermwaltung vorhanden ift, an die Stelle ber
Lazareth-Rommifflon — der Chefarzt und die Selen. und DelonomiesBerwaltung und
b) bei foldhen Lazarethen, wo eine Kaffen- und Delonomie-Berwaltung nicht vorhanden ift, der Chef.
arzt allein tritt.
(conf. 8. 17 und 21).)
$. 28.
Alle dem Dbigen zumiderlaufenden früheren Beftinmungen werden aufgehoben.
Die vorflehenden Defimmungen gelten audy für foldhe im Kalle eines Kriegeß zu etablivenden Ne
{erne-Togereihe, melden aftive refp. reaktivirte obere Militair-Xerzte vorgefegt werden, während e3 fllr diejenigen
efernesfagarethe, bei weldhen Solces nicht der Fall, bei den bisherigen einihlägigen Beftimmungen deB
Griedens-Lazaretd - Reglements fein Bervenden behalten muß.
Berlin, den 24. Oltobar 1872.
Der Kriegs-Minifter.
©raf on. Roon.