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Armee-Verordnungs-Vlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
6. Jahrgang. Gerlin, den 17. Dezember 1372. Nr. 20.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlerteljährliche Pränumerationspreis dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
oslanstalten und bei den Buchhaudlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstrabe 69.
Bel Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt i
Nr. 445.
Modistkation des §. 172, Theil II., des Strafgesetzbuchs für das Preußische Heer.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß nach Einführung des Militair. Strafgesetzbuchs für das
deutsche Reich die das Strafmilderungsrecht der bestätigenden Befehlshaber betreffenden Bestimmungen des
§. 172, Thl. II des Strafgesetzbuchs für das Preußische Heer, in Uebereinstimmung mit den Anträgen des
General-Auditoriats, wie folgt modificirt werden:
„Das Milderungsrecht darf, außer in dem Falle des §. 88 des Militair = Strafgesetzbuchs
für das deutsche Reich, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder bis zur Herabsetzung unter
95 geringste gesetzliche Maaß, noch bis zur Umwandlung erkannter Strafarten in andere ausge-
dehnt werden.
Nur in denjenigen Fällen, wo in jenem Militair = Strafgesetzbuche die strafbare Handlung
wahlweise mit Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bedroht ist, kann der bestätigende Be-
fehlshaber statt des Gefängnisses: Setungehnt oder Arrest, statt der Festungshaft: Arrest und, wo
das Gesetz Arrest ohne Bezeichnung des Grades androht, statt des erkannten härteren Arrestgra-
des einen gelinderen Arrestgrad eintreten lassen.
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Falle des §. 75 a. a. O. die erkannte
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und in den Fällen des §. 40, Absatz 2, Nr.
1 und 2, die erkannte Degradation erlassen.“
Das General-Auditoriat habe Ich hiervon unmittelbar in Kenntniß gesetzt.
Baden-Baden, den 5. Oktober 1872.
Wilhelm.
An den Kriegs-Minister. Graf v. Roon.
Berlin, den 30. November 1872.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
raf v. Roon.
No. 984/11. 72. A. I. b.
Nr. 446.
Allerhöchst verliehene Auszeichnung für das 3. Ostpreußische Grenadier-Regiment Nr. 4.
Ja bestimme hierdurch, daß das 3. Ostpreußische Grenadier= Regiment Nr. 4 künftig den Namenszug seines