Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— 359 — 
Armee-Verordnungs-Vlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
  
6. Jahrgang. Gerlin, den 17. Dezember 1372. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vlerteljährliche Pränumerationspreis dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
oslanstalten und bei den Buchhaudlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstrabe 69. 
Bel Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt i 
Nr. 445. 
Modistkation des §. 172, Theil II., des Strafgesetzbuchs für das Preußische Heer. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß nach Einführung des Militair. Strafgesetzbuchs für das 
deutsche Reich die das Strafmilderungsrecht der bestätigenden Befehlshaber betreffenden Bestimmungen des 
§. 172, Thl. II des Strafgesetzbuchs für das Preußische Heer, in Uebereinstimmung mit den Anträgen des 
General-Auditoriats, wie folgt modificirt werden: 
„Das Milderungsrecht darf, außer in dem Falle des §. 88 des Militair = Strafgesetzbuchs 
für das deutsche Reich, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder bis zur Herabsetzung unter 
95 geringste gesetzliche Maaß, noch bis zur Umwandlung erkannter Strafarten in andere ausge- 
dehnt werden. 
Nur in denjenigen Fällen, wo in jenem Militair = Strafgesetzbuche die strafbare Handlung 
wahlweise mit Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bedroht ist, kann der bestätigende Be- 
fehlshaber statt des Gefängnisses: Setungehnt oder Arrest, statt der Festungshaft: Arrest und, wo 
das Gesetz Arrest ohne Bezeichnung des Grades androht, statt des erkannten härteren Arrestgra- 
des einen gelinderen Arrestgrad eintreten lassen. 
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Falle des §. 75 a. a. O. die erkannte 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und in den Fällen des §. 40, Absatz 2, Nr. 
1 und 2, die erkannte Degradation erlassen.“ 
Das General-Auditoriat habe Ich hiervon unmittelbar in Kenntniß gesetzt. 
Baden-Baden, den 5. Oktober 1872. 
Wilhelm. 
An den Kriegs-Minister. Graf v. Roon. 
Berlin, den 30. November 1872. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
raf v. Roon. 
No. 984/11. 72. A. I. b. 
Nr. 446. 
Allerhöchst verliehene Auszeichnung für das 3. Ostpreußische Grenadier-Regiment Nr. 4. 
Ja bestimme hierdurch, daß das 3. Ostpreußische Grenadier= Regiment Nr. 4 künftig den Namenszug seines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.