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Armee- VPerordnungs-Diatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
6. Jahrgang. Berlin, den 2. März 1872. Nr. >.
Betrudt und in Kommiffion bei €. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kochftrake 69
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Nr. 83.
Reihägefeb dom 24. November 1871 über die Ginführung des Norddeutfhen Bundesgefehes, betreffend
die Verpflichtung zum Sriegödienfi dom 9. efeiben in Bayern — Uebergangs-Beflimmungen
3u demfelben.
Berlin, den 21. Februar 1872.
Da im Königreih Bayern für das laufende Jahr das Erfap-Gefhäft noch den Feflfegungen des Bayerifchen
Belege, betreffend die Wehrverfaffung, von 30. Zanuar 1868 gemäß ftattfindet, und die Herftellung der vollen
niltaitifchen Freizügigkeit zwifhhen dem Königreih Banern einer und den Übrigen Bundesftaaten andererfeite
bis zum Erlaß definitiver Husfügrungs-Beftimmungen zu dem, in Nr. 46 bed Reihögefegblamts publizirten,
untenjtehend abgedrudten Reichägefeg vom 24. November 1871 aufgehoben werden muß, beftimmen wir zur
Regelung der in Mede fiehenden Berhältniffe für die SZmifchenzeit das Nachftehende:
1) Bayerifche Staatsangehörige, melde fi vor die Erfagbehörden eines anderen Bunbesftaates geftellen,
find nad) Maßgabe der Feitfegungen der Militair-Erfag-Inftruftion vom 26. März 1868 zu muftern,
beziehungsmweife außzubeben. Etwaige Zmeifel über die "Sry: Brhinen a der Beireffenden find
durch Korrefpondenz mit den zuftändigen heimathlihen Erfag-Behörden aufzullären, und ift vom
Refultat der Dufterung, refp. von der erfolgten Aushebung, den legteren Diittdeilung zu machen.
2) Der freimilige Eintritt Baperifher Staatdangehöriger in Truppentheile anderer Bundesflaaten ift
geftattet. Auch hierbei find die bezäglihen Beftinmungen vorberegter Militair-Erfag-Inftrultion, fos
wie namentlich die Verpflichtung der Zruppentheile zuc Benadhrihtigung der heimathliien Erfag:
Behörden zu beachten.
Junge Leute melde ihrer aktiven Dienftpflicht durd; einjährig freiwilligen Militairdienft
genügen wollen, haben ihre Berechtigung hierzu durd, eine, in der Yorm dem Schema 29 der Mili-
tair»Erfag-Inftruftion entfprehende Befcheinigung der heimathlihen Prüfungs-Kommiffion nadhyzumeifen.
3) Die Seitend der Königlich Bayerifhen Landwehr. Bezirtd-Kommandos überwiehenen Weferviften und
Wehrmänner find nad) Anhalt der Verordnung, betreffend die Organifation der Fandmehr- Behörden
x. hehn 5. September 1867, von den Beziris-Kommandos der anderen Bundesftaaten in Sontrole
zu nehmen. -
4) Waß diejenigen zur Anmeldung, refp. Weberweifung gelangenden Bayeriihen Staats:Angehörigen betrifit,
weidhe auf Örund des bißherigen Wehrverfaffungs:Gefeges bereitß der Erfag-Mannfchaft 1. Klaffe zu:
getheilt find, fo werden diefelben