Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 62. 
Aussall des diesjährigen Sommer-Lehr-Kursus bei der Mllitair-Schießschule und Einberufung von 
Kommandos der Kavallerie und Infanterie zur Ausbildung mit dem Chassepot-Karabiner, beziehungs- 
Aif den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes: 
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weise dem Gewehr m/71. 
Das Sommer-Lehr-Kommando bei der Militair-Schießschule fällt in diesem Jahre aus und sind 
zum 1. April dieses Jahres nur so viel Unteroffiziere und Mannschaften zu derselben einzube- 
rufen, als zur Bildung des Winterstammes pro 1873—74 erforderlich si 
An Stelle des Sommer-Lehr. Kommandos sind von den mit Chassepot-Korabinern zu bewaffnen- 
den Kavollerie-Regimemtern Offiziere und Unteroffiziere, und von den Infanterie-Truppentheilen 
derjenigen Armee-Korps, welche in erster Linie mit dem Gewehr m.71 bewaffnet werden sollen, 
Offiziere, Unteroffiziere und Büchsenmacher behufs Ausbildung als Instruktions. Personal für die 
Tiuppen in der Handhabung der genannten Waffen zu kommandiren. 
Die hiernach zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften erhalten aus dem Etat der Militair= 
Schießschule eine Zulage 
a. der Lieutenant von monatliggg 38 Töhlr., 
b. der Unteroffizier und Büchsenmacher von monatlich 2 Thlr., 
P. der Gemeine (Osfizierbursche) 
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rE 
  
4) Für die Zeit des Kommandos darf zur Verstärkung des Lehr Personals der Militair-Schießschule 
eine gegen den Etat vermehrte Zahl von Hulfslehrern kommandirt werden, welchen aus dem Etat 
der Militair-Schiebschule eine Zulage von monatlich 12 Thlr. zu gewähren ist. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 6. März 1873. „ 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 12. März 1873. 
u vorstehender Allerhöchster Kabinets. Ordre wird Seitens des Kriegs-Ministeriums Nachstehendes 
3 
bemerkt resp. bestimmt: 
1) 
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Die Seitens der Inspektion der Infanterie-Schulen bezüglich des diesjährigen Sommer-Lehr- 
Kursus der Militoir-Schießschule elwa bereits getroffenen Anordnungen treten außer Kraft. 
Die jetzt bei der Militair-Schießschule vorhandene Stamm. Kompagnie bleibt bie ult. September c. 
estehen. 
Zur Bildung des Winterstommes pro 1873—74 haben von den einzelnen Armee-Korps 2c. 
Kommandirungen nach Maßgabe der als Anloge 1 angeschlossenen Nachweisung stattzufinden und 
sind zu diesen Kommaondos nur solche Mannschaften auszuwählen, welche noch bis zum 1. Oktober 
1874 für den aktiven Dienst verpflichtet sind. 
Bei der ultimo September cr. staufindenden Reduction der Militair-Schießschule auf die 
etatsmößige Winterstärke ist der Direktor derselben berechtigt, in besonderen Fällen, in welchen 
einzelne der zur Stamm-Kompagnie pro 1873—74 kommandirten Untereffiziere sich für dieselbe 
nicht eignen sollten, bisher kommandirt gewesene nochmals zurückzubehalten und dafür die nicht 
nalifizirten zurückzusenden. 
D# bei der Militoir-Schießschule vorhandene Versuchs-Abtheilung muß auch fernerhin noch bei- 
bebhalten werden. Um jedoch die bei derselben kommandirten Mannschaften nicht zu lange dem 
Dienst bei der Truppe zu entziehen, wird hiermit bestimmt, daß nach Maaßgabe der als Anlage 2 
angeschlossenen Repartition ein Wechsel in den Kommandirten staitfindet (efr. Kolonne 3 und 5.) 
Die nach Anloge 1 und 2 zu Kommoandirenden sind von den Truppentheilen derart obzusenden, 
doh sie am 1. April d. J. in Spandau eintreffen. Betreffs Auswahl derselben, Ueberweisung, 
Bekleidung 2c. wird auf die bezüglichen Bestimmungen vom 24. Februar 1870 (A.-V.-Bl. Nr. 4), 
sowie auf den Erlaß vom 13. Januar v. J. verwiesen. Da die auf die Ausrüstung bezüglichen 
modifizirenden Bestimmungen des letzterwähnten Erlasses auch für die vorstehenden Kommandos 
als gültig anzusehen sind, so werden die zum Stamm pro 1873—74 zu kommandirenden Uater-
	        
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