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Nr. 63.
Inspektion des Militair-Beterinär-Wesens.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich zur Errichtung einer, dem Kriegs-Ministerium, Allgemeines
Kriegs-Departement, zu unterstellenden Inspektion des Militair-Veterinär-Wesens Meine Genehmigung erthei-
len, und hat die Sielle des Vorstondes der Militair-Roßorzischule dafür einzugehen. Der Juspekteur des
Militair-Veterinär-Wesens hat den Rang und die Kompetenzen eines Regimems, Kommandeurs. Derselbe
überwacht, ohne in den Dienst der Truppen einzugreifen, dos MIl#tair= Veterinär-Wesen in der Armee und
macht dem Kriegs-Ministerium die ihm in Bezug darauf nöthig scheinenden Vorschläge. Sämmtliche dem Vor-
stande der Miltkair-Roßarzischule bisher übertragenen Zunktionen gehen auf ihn über. Die Miluair-Lehr-
schmieden werden ihm in technischer Beziehung unterstellt. Der Inspekteur ist Vorgesetzter sämmtllicher Roß-
örzte und steht ihm Über das bei den ihm unterstellten Ins#tuten kommandirte und angestellte Personal die
seinem Range entsprechende Disziplinarstrafgewalt zu. — Dem Inspekteur ist oußer dem ihm bei der Militoir=
Roho#ztschule unterstellten Personol, ein Geutenant als Adjutamt und ein Schreiber zuzutheilen, welche jedoch
im Etat ihres Truppentheils vecbleiben. — Die Inspektion trut am 1. April dieses I hres ins Leben, und
zwor bis zu dem Zeitpunkte, wo die Kompetenzen der Inspektion durch den Eiat zohlbar werden, provisorisch
unter Gewährung der hieidurch erwachsenden Mehrausgaben als Zulage aus Ersparnissen am Erat der Mili-
tair-Roßarzischule. — Das Kriegs, Ministerium hat das hiernach weiter Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 6. März 1873. «
Wilhelm.
v. Kamele.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 6. März 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Festsetzungen bekannt gemacht:
1. Die Personalien der Stabsroßärzie, Roßärzte und Unterroßärzte werden, sewen ste nicht von den Trup-
bentheilen schon jetzt ressortiren, der Inspektion des Militair-Vererinör-Wesens zur selbsiständigen Bearbei=
tung und Bestimmung mit der sub 5 ongegebenen Ausnahme Übertrogen. % «
UebekdiePerIonalienderKokSsundObetsRoßäkzteverbleibtdemAllgemeinenMay-Departement-
nach Anhörung der Inspektion, die Entscheidung. . ···
2. Außer den schon jett dem Vorstand der Militair-Roßarztschule Übertragenen Geschäften geht mithin die
Zutheilung der Roßarzt. Eleven ols Unterroßbrzte, nachdem sie hierzu zuvor vom Allgemeinen Kriego-De-
bortemem ernannt worden sind, oder, sofern sie hierzu nicht befördert werden können, ihre Rücküberweisung an
ie Truppentheile vom Allgemeinen Kriegs-Deparkement auf den Inspekteur des Militair-Veterinär-Wesens
z seldistandiger Erledigung nach den darllber bestehenden Bestimmungen über.
3. Die durch den diesseitigen Erlaß vom 10. Mai v. J. — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13 pro 1872 —
an das Allgemeine Kriegs-Derartememnt holbjährlich einzusendenden Nachweisungen über die Dienst= und
keriönlichen Verhältnisse des milirairroßärztlichen Personals werden in dieser Weise zunächst nur noch in
ezug auf Stat sroßörzte, Roßärzte und Unterroßörzte aufgestellt und fortan aljähruch zum 1. Januar
durch die Tiuppentheile der Inspektion des Militair--Veterinär-Wesens direkt zugesandt. Halt die Inspektion
dee Militoir, Veterinär. Wesens mit der Zeit Aenderungen hierin für urforderlich, oder bedarf sie ander-
weiter Eingoben 2c. in Bezug ouf die Roßärzte, so läßt sie den Truppentheilen ihre bezüglichen Reqursino-
nen direkt zugehen. Die Erledigung derselben, sowie alle Anträge, einschließlich der auf Beförderungen
und Versetzungen, Anzeigen und Anfragen, die Stabsrohärzte, Roßärzte und Unterroßälzie berreffend,
tgehen in der Regel edenso direkt von den Truppen an die Inspektion des Muitair-Veterinär-Wesens.
Für die Korps= und Oderroßärzte Übersenden die General-Kommandos aljährlich zu demselben Ter-
min dem Allgemeinen Kriegs-Departement Qualifikationsberichte der Militair, Vorgesetzten in der für Zahl-
meister vorgeschriedenen Form. - ·
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denllbttgeaoßötzteninderRegeldurchBermittelnngderRegimeats-,Impuls-age-overBatatllonSs
Kommandos geführt. -
Beförderungen und Versetzungen der Roßörzte jeden Ranges geschehen nach wie vor nur durch das Kriegs-
Ministerium, beziehungsweise das Allgemeine Kriegs-Departement, und sünd die bezuglichen Vorschläge durch
die Inspektion des Veterinär-Wesens dem Allgemeinen Kriegs. Departement monailich in Form von Ge-
suchslisten einzusenden.
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