Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Bestimmungen 
Über 
rganisation und Bienstbetrieb der Kriegsschulen. 
S. 1. 
Zweck der Kriegsschulen. 
Für die kriegswissenschaftliche Ausbildung der Offizieraspiranten aller Waffen 
sind die Kriegsschulen bestimmt. Es bestehen derartige Anstalten gegenwärtig in 
Anclam, Potsdam, Erfurt, Neisse, Engers, Hannover, Cassel und Metz, jede un- 
ler der Leitung eines Stabsoffiziers als Direktor. 
§. 2. 
Vorgesetzte und Verwaltungsbehörden für die Kriegsschulen. 
1) Die Kriegsschulen stehen unter der einheitlichen oberen Leitung der 
General-Inspektion des Militair-Erziehungs= und Bil- 
dungswesens. Als berathendes und begutachtendes Organ der Gene- 
ral--Inspektion ist zur Unterstützung derselben bei der oberen Leitung der 
Kriegsschulen die Studien-Kommission für die Kriegsschulen 
hem General-Inspelteur unmittelbar unterstellt. 
Dre Geschäftsordnung ist durch eine besondere Geschäfts-Instrutktion 
geregelt. 
Die Vorschläge zur Ernennung der Mitglieder der Studien-Kommis- 
sion für die Kübzeshhulen, sowie zur Besetzung der etatsmäßigen Direc- 
tions= und Lehrerstellen und der außerdem zu diesen Anstalten zu kom- 
mandirenden Offiziere sind von der General-Inspektion Mechöchen 
Orts vorzulegen.
	        
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