Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

2) In allen administrativen Beziiehungen ressortiren die Kriegsschulen von 
dem Kriegs-Ministerium ( Üzemeines Kriegs-Departement). 
3) Ihre Verwaltungsalgelegenheiten bringen sie er orderlichen Falles durch 
die Korps-Intendantur ihres Bezirkes und nur im Falle des Re- 
karses durch die vorgesetzte Militair-Behörde zur Vorlage an die Cen- 
tralstelle. 
8. 3. 
Dienstverhältnifse der Offiziere der Kriegsschulen im Allgemeinen. 
Die Direktoren und die für Ertheilung des wissenschaftlichen Unterrichts 
zu berufenden Lehrer scheiden für die Dauer dieser Verwendung aus dem Etat 
ihrer Truppentheile aus, beziehen das Gehalt ihrer Charge aus dem Etat der 
Sthulen und bilden einen in sich geschlossenen Offizier-Korps-Verband. Eine An- 
stellung in demselben, welche in der Regel die Dauer von mindestens 3 und bäch 
stens 5 Jahren zu umfassen hat, schließt eine öffentliche Anerkennung wissenschaft- 
licher und probischer Brauchbarkeit in sich, und vermittelt vermöge der Zurückver- 
setzung in den ausübenden Dienst den doppelten Zweck, unausgesetzt frische mili- 
tairische Kräfte aus dem Heere in die Schulen und aus letzteren geprüfte wissen- 
schaftliche Bildung in das Heer üÜberzuführen. 
Ausgezeichnete Leistungen im Dienst der Kriegsschulen werden auf die höhe- 
ren Eestmmungen Ülber die fernere Berufsentwickelung der betreffenden Offiziere 
von wesentlichem Einfluß werden. 
Die als Inspektions-Offiziere zu den Kriegsschulen kommandirten Of- 
fiziere bleiben im Etat ilpes Truppentheils, gehören aber während ihres Kom- 
mandoverhältnisses zum Offizier-Korps der betreffenden Kriegsschule. 
8. 4. 
Persönliche, Disciplinar- und gerichtliche Verhältnisfe der Offiziere 
und Kommandirten bei den Kriegsschulen. 
1) Die bei den Kriegsschulen angestellten oder lommandirten Offiziere stehen 
ebenso wie die Schüler und das sonstige Personal in Bezug auf die per- 
sönlichen und disciplinaren Verhältnisse zunächst unter den mit der Dis- 
ciplinarstrafgewalt und der Urlaubs-Kompetenz eines Regiments = Kom- 
mandeurs ausgerüsseten Direktoren, in weiterer Instanz aber unter der 
General-Inspeltion des Militair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens. 
2) Während der Dauer des Kommandos der Schüler, sowie der Unteroffi- 
ziere und Mannschaften zur Kriegsschule hat jeder direkte dienstliche Ver- 
kehr zwischen den Truppentheilen und jenen Kommandirten aufzuhören. 
Dieser Verkehr wird durch die Direktion der betreffenden An##! ver- 
mittelt. 
3) Personal= und Qualifikationsberichte sind über die etatsmäßigen Offi- 
ziere der Kriegsschulen durch die Direktoren und die General-Inspektion 
vorzulegen, über die kommandirten Offiziere aber auf dem für diese Ein- 
gaben der betreffenden Truppentheile und Waffen geordneten Instanzen- 
wege. Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, daß sowohl die Truppentheile 
als auch die General. Inspektion über die Persönlichkeit und die Leistun- 
gen sämmtlicher Offiziere, die in dienstlicher Verwendung bei den Kriegs- 
 
	        
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