2) In allen administrativen Beziiehungen ressortiren die Kriegsschulen von
dem Kriegs-Ministerium ( Üzemeines Kriegs-Departement).
3) Ihre Verwaltungsalgelegenheiten bringen sie er orderlichen Falles durch
die Korps-Intendantur ihres Bezirkes und nur im Falle des Re-
karses durch die vorgesetzte Militair-Behörde zur Vorlage an die Cen-
tralstelle.
8. 3.
Dienstverhältnifse der Offiziere der Kriegsschulen im Allgemeinen.
Die Direktoren und die für Ertheilung des wissenschaftlichen Unterrichts
zu berufenden Lehrer scheiden für die Dauer dieser Verwendung aus dem Etat
ihrer Truppentheile aus, beziehen das Gehalt ihrer Charge aus dem Etat der
Sthulen und bilden einen in sich geschlossenen Offizier-Korps-Verband. Eine An-
stellung in demselben, welche in der Regel die Dauer von mindestens 3 und bäch
stens 5 Jahren zu umfassen hat, schließt eine öffentliche Anerkennung wissenschaft-
licher und probischer Brauchbarkeit in sich, und vermittelt vermöge der Zurückver-
setzung in den ausübenden Dienst den doppelten Zweck, unausgesetzt frische mili-
tairische Kräfte aus dem Heere in die Schulen und aus letzteren geprüfte wissen-
schaftliche Bildung in das Heer üÜberzuführen.
Ausgezeichnete Leistungen im Dienst der Kriegsschulen werden auf die höhe-
ren Eestmmungen Ülber die fernere Berufsentwickelung der betreffenden Offiziere
von wesentlichem Einfluß werden.
Die als Inspektions-Offiziere zu den Kriegsschulen kommandirten Of-
fiziere bleiben im Etat ilpes Truppentheils, gehören aber während ihres Kom-
mandoverhältnisses zum Offizier-Korps der betreffenden Kriegsschule.
8. 4.
Persönliche, Disciplinar- und gerichtliche Verhältnisfe der Offiziere
und Kommandirten bei den Kriegsschulen.
1) Die bei den Kriegsschulen angestellten oder lommandirten Offiziere stehen
ebenso wie die Schüler und das sonstige Personal in Bezug auf die per-
sönlichen und disciplinaren Verhältnisse zunächst unter den mit der Dis-
ciplinarstrafgewalt und der Urlaubs-Kompetenz eines Regiments = Kom-
mandeurs ausgerüsseten Direktoren, in weiterer Instanz aber unter der
General-Inspeltion des Militair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens.
2) Während der Dauer des Kommandos der Schüler, sowie der Unteroffi-
ziere und Mannschaften zur Kriegsschule hat jeder direkte dienstliche Ver-
kehr zwischen den Truppentheilen und jenen Kommandirten aufzuhören.
Dieser Verkehr wird durch die Direktion der betreffenden An##! ver-
mittelt.
3) Personal= und Qualifikationsberichte sind über die etatsmäßigen Offi-
ziere der Kriegsschulen durch die Direktoren und die General-Inspektion
vorzulegen, über die kommandirten Offiziere aber auf dem für diese Ein-
gaben der betreffenden Truppentheile und Waffen geordneten Instanzen-
wege. Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, daß sowohl die Truppentheile
als auch die General. Inspektion über die Persönlichkeit und die Leistun-
gen sämmtlicher Offiziere, die in dienstlicher Verwendung bei den Kriegs-