Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

9 
schulen stehen, fortwährend sich auf dem Laufenden erhalten. Nament- 
lich haben die Direktoren der Krieasschulen den einzelnen Truppentheilen 
auf deren Requisition die zur Aufstellung der Qualifikationsberichte er- 
forderlichen Notizen mitzutheilen. 
4) Der Direktor Übt die niedere Gerichtsbarkeit aus über die zur Anstalt 
gehörenden Unteroffiziere und Soldaten. Ist gegen eine dieser Militair- 
personen wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe die Ausllbung der 
höheren Gerichtsbarkeit geboten, worüber eventnell durch eine vorläufige 
Untersuchung Klarheit zu gewinnen ist, so muß in der Regel Behufs 
Aburtheilung der Rchten des Betreffenden zu seinem Truppen- 
theile 2c. angeordnet werden. Die vom untersuchungsführenden Offizier 
abgefaßten Erkenntnisse sind mit den betreffenden Akten zur Revision an 
das Kommandantur= rc. Gericht oder in Ermangelung eines solchen an 
den mit höherer Gerichtsbarleit versehenen Militair-Befehlshaber der 
nächsten Garnison einzusenden. 
Bei diesen Gerichten werden eintretenden Falls auch diejenigen Unter- 
suchungen geführt, welche zwar der höheren Gerichtsbarkeit anHeinpfallen, 
in denen aber der Angeschuldigte hat in seinem Kommandoverhältnisse 
zur Kriegsschule verbleiben dürfen. 
Finden sich in dem Personale der Kriegsschule nicht die zur Besetzung 
eines Standgerichtes gesetzlich erforderlichen Richterklassen vertreten, so 
ist aus der eigenen (für Engers aus der nächsten) Garnison die Ergän- 
zung des Richterpersonales durch den betreffenden Garnisonältesten resfp. 
Gouverneur rc. zu bewirken. 
5) In Bezug auf ehrengerichtliche Angelegenheiten bilden die Offiziere einer 
jeden Kriegsschule ein eigenes, unter der Leitung des betreffenden Di- 
rektors stehendes Ehrengericht. Die Entscheidung der Anträge auf An- 
ordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens wird vom General-Inspekteur 
des Militair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens getroffen. 
F. 5. 
Direktions= und Lehrpersonal. 
1) Für jede Kriegsschule wird ein Stabsoffizier als Direktor angestellt, 
ferner zur Direktion ein Offizier als Bureau-Chef, untersuchungsführen- 
der Offizier und Bibliothekar kommandirt und derselben Behufe Unter- 
stützung bei der ökonomischen Verwaltung ein eigener Zahlmeister beige- 
eben. 
2) Per die ärztliche Behandlung erkrankter Kriegsschüler und des sonstigen 
#r Anstalt Fohoorenden Personals ist durch Kommandirung eines Assistenz- 
beztes der Garnison Sorge zu tragen. 
Für die Kriegsschüler zu Anclam übernimmt ein dazu engagirter 
Civilarzt, für die zu Engers ein dorthin kommandirter Assistenz Arzt die 
ärztliche Behandlung. Letzterem ist ein Lazareth. Gehülfe zur Unter- 
Üeung beizugeben. Beide Kommandirten kehren nach dem Schlusse 
eines jeden Kurfus zu ihren Truppentheilen zurück. Eintretenden Falles 
sind die in Engers während der Unterrichts Pause erkrankten Militair- 
personen nach Coblenz zu schaffen. 
ines Lazareth= Gehülfen auch für Anclam 
2 
  
Bis die Kommandirung ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.