Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

8. 8. 
Inspektions-Offiziere. 
5 
   
    
    
   
Außer dem im 
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schließen. 
Die zu kommandirenden Offiziere müssen mindestens drei Jahre als Offiziere 
dienen und dürfen in der Anciennetät nicht soweit aufgerlckt sein, daß ihre Be- 
förderung zum Hauptmann (Rittmeister) vor Ablauf von 4 Jahren zu erwarten 
steht. Die General-Inspektion erhält auf ihr Ansuchen Vorschläge zu diesen Kom- 
mandos von den einzelnen, durch sie gleichmäßig in Anspruch zu nehmenden Ge- 
neral-Kommandos. Von diesen Kommandos muß in angemessenen Feisen und 
jedesmal dann, wenn der betreffende Offizier zur Beförderung zum Hauptmann 
herangerülkt ist, eine Ablösung eintreten. 
Veer Inspektions-Offizier Fosett für diese Dienstleistung aus dem Etat der 
Schule eine nach denselben Grund 
don 100 Thlr. 
  
ätzen wie das Gehalt zahlbare jährliche Zulage 
8. 9 
Kommandirung von Unteroffizieren, Mannschaften und Pferden 
zu den Kriegsschulen. 
1) Zur Uebernahme der Geschäfte als Schreiber, als Kapitaind'armes 
(5. 11), ferner zur Beaufsichtigung und Pflege der Pferde, zum Or 
donnanzdienste, = an Handwerkern, wird das erforderliche Personal, 
zum Reitunterrichte werden die nöthigen Pferde, durch das Kriegsmini- 
serim (Allgemeines Kriegs Departement) auf die einzelnen General= 
Kommandos repartirt. 
2) Die Gemeinen sind den Mannschaften des zweiten Dienstjahres zu ent- 
nehmen. 
3) Es müssen drei Tage vor dem Eröftmungs Termine die Unteroffiziere 
xir Beaufsichtigung der Pferde, die Pferdewärter und die Pferde; acht 
Tage vor dem Eröffnungstermine alle Übrigen Kommandirten bei der 
4 betreffenden Kriegsschule eintreffen. 
. 
Die als Schreiber resp. Kapitaindarmes lommandirten Unteroffiziere 
sind etwa drei Jahre in ihren Kommando Verhältnissen zu belassene 
Sie dürfen weder am Schlusse oder Beginne eines Kursfus, noch beide 
gleichzeitig abgelöst werden. Der Zeitpunkt der Ablösung ist den be- 
treffenden General-Kommandos von der General--Inspeltion des Mili- 
tair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens rechtzeitig mitzutheilen.
	        
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