8. 8.
Inspektions-Offiziere.
5
Außer dem im
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Die zu kommandirenden Offiziere müssen mindestens drei Jahre als Offiziere
dienen und dürfen in der Anciennetät nicht soweit aufgerlckt sein, daß ihre Be-
förderung zum Hauptmann (Rittmeister) vor Ablauf von 4 Jahren zu erwarten
steht. Die General-Inspektion erhält auf ihr Ansuchen Vorschläge zu diesen Kom-
mandos von den einzelnen, durch sie gleichmäßig in Anspruch zu nehmenden Ge-
neral-Kommandos. Von diesen Kommandos muß in angemessenen Feisen und
jedesmal dann, wenn der betreffende Offizier zur Beförderung zum Hauptmann
herangerülkt ist, eine Ablösung eintreten.
Veer Inspektions-Offizier Fosett für diese Dienstleistung aus dem Etat der
Schule eine nach denselben Grund
don 100 Thlr.
ätzen wie das Gehalt zahlbare jährliche Zulage
8. 9
Kommandirung von Unteroffizieren, Mannschaften und Pferden
zu den Kriegsschulen.
1) Zur Uebernahme der Geschäfte als Schreiber, als Kapitaind'armes
(5. 11), ferner zur Beaufsichtigung und Pflege der Pferde, zum Or
donnanzdienste, = an Handwerkern, wird das erforderliche Personal,
zum Reitunterrichte werden die nöthigen Pferde, durch das Kriegsmini-
serim (Allgemeines Kriegs Departement) auf die einzelnen General=
Kommandos repartirt.
2) Die Gemeinen sind den Mannschaften des zweiten Dienstjahres zu ent-
nehmen.
3) Es müssen drei Tage vor dem Eröftmungs Termine die Unteroffiziere
xir Beaufsichtigung der Pferde, die Pferdewärter und die Pferde; acht
Tage vor dem Eröffnungstermine alle Übrigen Kommandirten bei der
4 betreffenden Kriegsschule eintreffen.
.
Die als Schreiber resp. Kapitaindarmes lommandirten Unteroffiziere
sind etwa drei Jahre in ihren Kommando Verhältnissen zu belassene
Sie dürfen weder am Schlusse oder Beginne eines Kursfus, noch beide
gleichzeitig abgelöst werden. Der Zeitpunkt der Ablösung ist den be-
treffenden General-Kommandos von der General--Inspeltion des Mili-
tair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens rechtzeitig mitzutheilen.