Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

5) Die Mannschaften, welche zur Beaufsichtigung beziehungsweise zur 
Pflege der Pferde kommandirt werden, haben, sofern das Kriegsmini- 
sterium nicht anders bestimmt, stets mit den Pferden die Märsche auf 
dem Landwege zurückzulegen, wohingegen alle Übrigen Kommandirten 
für Hi- und Rückmarsch die Esenbehnen resp. Dampfschiffe beuutzen 
ürfen. 
Die Nachweisung der dem Kommandirten zustehenden Bekleidungs= und 
Ausrüstungs. Gegenstände findet sich in Beilage le. Diese Gegenstände 
müssen, soweit sie der Kommandirte nicht bei sich zu führen hat, fünf 
Tage vor demselben bei der betreffenden Kriegsschule eintreffen und 
demgemäß direkt von den Truppentheilen abgesandt werden. 
7) Die Direktionen der Kriegsschulen sind befugt, während der Pause zwi- 
schen zwei Kursen eine Anzahl von Ordonnanzen und zwar bis zu neun 
für jede Kriegsschule (bis zu zwölf bei der Echne zu Metz) noch so 
lange zurückzubehalten, als dies zur Verrichtung des auch während der 
Ferien fortlaufenden Arbeits= und Ordonnanz-Dienstes bei den Anstal- 
ten erforderlich ist. Es dürfen aber in der Regel nicht mehrere Or- 
donnanzen einem und demselben Truppentheile angehören, auch darf 
ihre etwaigez Entlassung zur Reserve hierdurch nicht verzögert werden. 
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§. 10. 
Portiers der Anstalten. 
Fur jede Kriegsschule ist die Heranziehung einer geeigneten Personlichleit 
zur Uebertragung der Dienste eines Portiers eehkec 
Zu diesem Dienst sind zunächst versorgungsberechtigte Ganzinvalide, und 
nur wenn solche in den betreffenden resp. den benachbarten Korps- r*nrt nicht 
zu ermitteln sein sollten, Halbinvalfge der Landwehr-Bezirls. Kommandos heran- 
zuziehen. Wenn die bezüglichen Requisitionen der betreffenden General.Kom- 
mandos erfolglos bleiben, so muß die Stelle durch einen Nichtversorgungsberech- 
tigten besetzt werden. 
Gonsinvole und Nichtversorgungsberechtigte erhalten eine monatliche Zu- 
lage von 4 Thalern, Halbinvalide aus Reih und Glied eine solche von 3 Thalern 
monatlich und daneben in beiden Fällen freie Wohnung nebst Heizung und Er- 
leuchtung für dieselben. Außer dieser Zulage darf dem Portier, wenn er die 
Reinigung der Senkgruben 2c. Übernimmt, noch eine besondere Zulage von mo- 
natlich 11½ Thaler gewährt werden. 
§. 11. 
Kapitaindarmes. 
Es sind die Stellen der Kapitaindarmes grundsätzlich an solche Halbinva- 
lide zu Übertragen, welche den Landwehr-Bezirks-Kommandos attachirt sind. Die 
Ermittelung dieser Halbinvaliden erfolgt in derselben Weise, wie im §. 10 für 
den Fall angeordnet ist, daß die Portiers aus dieser Klasse der Unteresshiere 
entnommen werden müssen. Nur wenn auf diese Weise ein geeigneter Kapi- 
taindarmes nicht zu ermitteln ist, darf auf die Kommandirung aktiver Unterofft- 
ziere aus Reih und Glied zurückgegangen werden (efr. F. 9). *#ê 
Einem Unteroffiziere i in dem Verhältnisse als Kapitaindarmes der Kriegs- 
schule eine Zulage von 3 Thalern monatlich zu gewähren. Er hat hierfür gleich
	        
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