Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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iungen Mannes vorgeschritten sein kann, hängt zum Theil von dem Eintritts- 
termin ab, es lann daher als Bedingung für die Zulassung zur Kriegsschule 
nicht gefordert werden, daß sämmtliche Aspiranten vor ihrem Eintritte in die 
Schule in geschlossenen Kompagnien, Schwadronen und Batterien exercirt haben. 
Ein Offizier-Aspirant aber, welcher aufs der Kriegsschule einen solchen Mangel 
an Dienstkenntnissen an den Tag legt, daß er außer Stande ist, den Vorträgen 
mit Nutzen zu folgen, wird zu seinem Truppentheile zurückgeschickt, und dem 
Kriegs-Ministerium hiervon Anzeige gemacht, damit erforderlichen Falles die 
Aussteller des Dienstapplikations-Attestes zur Verantwortung gezogen werden 
können. 
F. 15. 
Anmeldung zum Eintritte und Einberufung. 
1) Die Anmeldung für den Eintritt geschieht von den selbstständigen Truppen- 
theilen direlt bei der General-Inspeltion des Militair-Erziehungs= und 
Bildungswesens in der Regel vier Wochen, in einzelnen Ausnahme- 
fällen jedoch mindestens 14 Tage vor Beginn des Kursus. 
2) Bei der Anmeldung von Offizier- Aspiranten zum Besuche der Kriegs. 
schulen sind der General-Inspektion zu Übersenden: 
a) das Nationale, 
b) das Führungs- und Dienstapplilations-Attest. Beide Eingaben sind 
nach den Schematen in Beilage Ia. und b. zu fertigen. 
3) In dem Falle, daß die Räumlichkeiten der Kriegsschulen nicht die recht- 
eitige Einberufung sämmtlicher Berechtigten gestaucen hat die General= 
Husberion aus den Angemeldeten die in den Anftalten unterzubringende 
Anzahl lediglich nach Maßgabe der Anciennetät zu berufen. Demnchst 
vertheilt "6= diese Offizier-Aspiranten auf die Kriegsschulen, unbeschadet 
einzelner Ausnahmen, nach dem Grundsatze, daß ein jeder Aspirant der- 
ienigen Anstalt zugewiesen wird, welche seinem Garnisonorte zunächst 
liegt. Den Truppentheilen wird die Einberufung eines Offizier-Aspi- 
ranten durch die Direktion der Kriegsschule mitgetheilt, welche der junge 
Mann beziehen soll. 
  
F. 16. 
Ausrüstung und Absendung der Offizier-Aspiranten. 
Die zur Kriegsschule lommandirten Offizier-Aspiranten sind mit den in Bei- 
lage le. verzeichneten Bekleidungs und Ausrüstungs= 2c. Stücken und mit einer 
dieser Beilage entsprechenden Nechweisung u vershen, und das Verpacken dieser 
Gegenstände so sorgfältig vorzunehmen, daß Rücksendungen möglichst vermieden 
werden. » 
Diejenigen Bekleidungsstücke, welche die Kommandirten nicht unmittelbar bei 
sich führen müssen, werden per Fracht durch die Truppentheile auf deren Kosten 
derartig an die Direktion der betreffenden Kriegsschule abgesandt, daß sie dort 
spätestens fürf Tage vor dem Kriegsschüler selbst eintreffen. 
Die Absendung der jungen Leute erfolgt per Eisenbahn, mittelst Requisitions= 
scheines zu ermäßigtem ahrre Für sonstige Transportmittel werden nur 
die wirklich entstandenen Kosten erstattet und außerdem eine Pauschvergütung von 
6 Pf. pro Meile gewährt.
	        
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