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. 17.
Vorschriften für Ueberweisung der Geld= 2c. Kompetenzen an die
zur Kriegsschule Kommandirten.
1) Die Ueberweisung der Geld= 2c. Kompetenzen für sämmtliche Kom-
mandirten erfolgt durch die betreffenden selbstständigen Truppentheile
allmonatlich unmittelbar an die Direktion der Kriegsschule unter An-
schluß einer nach Beilage Id. zu fertigenden Nachweisung.
2) Die Geldsendungen sind auf den 21. oder 22. jedes Monats zu be-
schränken, damit sie in zwei bis drei aufeinanderfolgenden Tagen bei
der Direktion eintreffen.
3) Ueber die Gebühren an Etatsfonds für die Kommandirten giebt die
— Beilage II. Auslun
Eine nach derselben ansuferigende Uebersicht ist vierteljährlich der
– Sendung des Truppentheils anzuschließen.
4) Sendungen von Bekleidungsgebührnissen sind möglichst zusammenzu-
assen.
Während des Kursus werden die sämmtlichen Groß-Montirungs=
stücke in natura, die Klein- Montirungsstücke und für die Kriegs.
schüler und Unteroffiziere das Brod in Gelde, letzteres nach dem
halbjährlich festgestellten Normpreise, von den Truppentheilen der
Direltion Überwiesen.
Die zur Kriegsschule kommandirten Mannschaften erhalten das
Brod nach den örtlichen Verhältnissen in Gelde oder in natura, je
nach der Bestimmung des Direktors.
5) Sämmtliche für die Truppentheile erforderliche Quittungen sind der
endung in blanco beizufügen.
S. 18.
Dauer und Eintheilung der Kurse.
Der Kurfus beginnt in den Kriegsschulen zu Potsdam, Haunover und Kassel
am 1. März und endigt nach 9 Monaten. In den Kriegsschulen zu Anklam,
Erfurt, Neisse, Engers und Metz währen die Kurse 10 Monate und zwar vom
I. Oktober des einen bis ult. Juli des folgenden Jahres. Jeder der Kurse zer-
sallt in zwei Haupt-Abschnitte, einen theoretischen und einen wrabeschen.
Letzterem wird ein in der günstigen Jahreszeit zu wählender Zeitraum von
4—6 Wochen zugewiesen. In den Zeitraum des theoretischen Kursus fallen nicht
allein alle theoretischen Vorträge, sowie die damit verbundenen Klassen-Uebungen
und Applikationen, sondern auch die gymnastischen, die Schieß= und Exercir-
ebungen.
Der praktische Kursus hat den Zweck, die Anwendung der wisseuschaftlichen
Keuntnisse für praktische Berufszwecke zu lehren.
§. 19.
Quartierverhältnisse.
Die Schüler werden kasernirt, die Inspektions-Offiziere erhalten zur Erleich-
lerung der von ihnen zu führenden Aufsicht Dienstwohnungen in den Kaserne-
ments-Räumen der Schulen. Die etwa soust vorhandenen, für vorstehend er-
wähnten Zweck nicht benutzten Dienstwohnungen sind an Lehrer zu Überweisen.