Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

regel und Lalte; mit Darstellungen von Terrain-Erhebungen mittelst 
Herizontalen: 4 
3) Gebrauch der sonstigen Meßinstrumente zu deren Benutzung der Offizier 
genöthigt sein kann. 
4) Uebungen im Kroqniren, verbunden mit Relognoszirung einzelner 
Terraingegenstände und Terraintheile. Abfassung von Rekognoscirungs- 
Berichten. 
8. 36. 
Militairische Gliederung und Ausbildung der Schüler. 
Während des Besuchs der Kriegsschulen bilden die Schüler derselben mili- 
tairisch sormirte Abtheilungen, deren Zusammensetzung in der Regel nach den 
Wassen erfolgt, jedoch den Direktoren überlassen bleibt. 
Die Erhaltung der Offizier-Aspiranten in ihrer praktisch-militairischen Aus- 
bildung hat sich zu erstrecken. 
1) Auf die Detail--Ausbildung mit und ohne Gewehr, nachdem durch das 
Exercir. Reglement vorgesch iebenen Gange. 
2) Auf die Blldung aller Formationen zur Bewegung und zum Gefecht. 
3) Auf das Instruiren. 
Die Uebungen der Kavalleristen sind auf diejenigen Uebungen zu 
Jub zu beschränken, welche mit den Rekruten als Vorlbungen zu den 
ewegungen zu Pferde vorgenommen und durch den ersten Theil des 
Exercir-Reglements bestimmt werden, vom zweiten Abschnitte aber nur 
dasjenige, was sich mit der jedesmaligen Zahl der Zöglinge aus- 
führen läßt. 
Für die Uebungen der Infanteristen wird der erste und weite Ab. 
schnitt des Exercir-Reglements maßgebend, und ist den Uebungen im 
zerstreuten Gefecht eine vorzugsweise Aufmerksamkeit zu widmen. 
Die Kavalleristen und Artilleristen sind so weit mit dem Gewehre 
auszubilden, daß sie den Schießübungen beiwohnen können. 
§. 37. 
Reit-Unterricht. 
Durch den praktischen Unterricht im Reiten sollen insbesondere die 8 linge 
der Fußtruppen Sitz und Dreistigkeit auf dem Pferde erlangen, die Nührutze 
und den Gebrauch der Hülfen kennen lernen. Mit den Zöglingen der Kavallerie 
und der Feld-Artillerie sind in den Reitstunden unter möglichster Schonung der 
Pferde auch Waffen-Uebungen abzuhalten. 
F. 38. 
Gymnastischer Unterricht. 
Für den gymnastischen Unterricht werden die Schüler unabhängig von der 
Waffe, welcher sie angehören, je nach ihrem Körperbau und sereesperlich 
Geschicklichkeit in besondere Abtheilungen getheitt. Der Zweck des Unterrichts 
beruht in der Kräftigung der physischen und moralischen Eigenschaften der Schüller, 
damit dieselben in der Folge ihren Untergebenen durch Entschlossenheit, Kraft 
und Geschicklichkeit als Vorbild und Muster vorleuchten können. Außerdem sollen 
dieselben zur demnächstigen Unterweisung der Mannschaften in den zmastshen 
Uebungen bei den resp. Truppentheilen möglichst sorgfältig auf Grund der für 
  
 
	        
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