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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. Gerlin, den 16. Jannar 1873. Nr. 2.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der p. Pränumeratlonsprels dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bel den
oftanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bel der Expedition, Kochstraße 69.
Bel Lezterer erfolgt auch der Berkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Selten wird dabel mit 2 Sgr. berrchnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 2.
Gesetz, betreffend die Kodeserilärung. von Personen, welche an dem in den Jahren 1870 und 1871
heführten Kriege Theil genommen hoben. Vom 2. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zastimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Einschluß
der Jade-Gebiete, was folgt:
8. 1.
Diejenigen, welche an dem in den Jahren 1870 und 1871 gegen Frankreich geführten Kriege auf
Seiten der aushee Truppen Theil genommen haben, können, ohne daß es eines weiteren Zeitablaufes
bedarf, für todt erklärt werden, wenn sie in dem Kriege vermißt worden sind und seit dem Friedensschluß
von ihrem Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist.
g. 2.
„Für die Todeserklärung ist das Gericht zuständig, bei welchem der Vermißte während des Krieges
zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
g. 3.
» Der Nachweis, daß der Vermißte an dem Kriege Theil genommen hat, daß er in demselben ver-
mißt worden und seit dem Friedensschluß von seinem Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist, kann auf jede
nach den allgemeinen Gesetzen zulässige Art, insbesondere auch durch schriftliche, auf Grund amtlicher Nach.
richten ausgestellte Zeugnisse einer Militair= oder Civilbehörde, geführt werden.
8. 4.
Hinsichtlich des Beweises, daß seit dem Friedensschluß von dem Leben des Bermißten eine Nachricht
nicht eingegangen ist, hat derjenige, welcher die Todeserklärung beantragt, außerdem eidlich zu bekräftigen:
daß er von dem Leben des Vermißten keine Nachrichten, beziehungsweise keine anderen als die
angezeigten Nachrichten erhalten habe.
8. 5.
Auf Grund der geführten Beweise hat das Gericht die Todeserklärung des Vermißten durch Erkennt-
niß auszusprechen, ohne daß es einer öffentlichen Vorladung des Vermißten und sonstiger Formlichkeiten des
Verfahrens bedarf.