Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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nach Passus 1 schon einer seiner Untergebenen Mandig wäre. Be- 
schwerden von Offizieren an Bord werden dem Gchifs ommandanten 
ur# Entscheidung unterbreitet, sofern die Beschwerde nicht gegen diesen 
os gerichtet 1 
3) Beschwerden gegen Offiziere der Artillerie, des Ingenieur-Korps, der 
Pionier-Bataillone, des Eisenbahn-Bataillons und des Trains, werden 
von den Waffen-Vorgesetzten, im mobilen Verhältnisse jedoch, von dem 
mobilen Trup Wwesshieseer. dieser Offiziere entschieden. 
4) Falls die 7 werden der Militairbeamten, die im doppelten Unter- 
ordnungs-Verhöltnisse stehen, das Gebiet der Militair-Disziplin be- 
rühren (§. 1 Nr. 1 der Disziplinarstrafordnung) so entscheidet der 
Militair--Vorgesetzte; in allen anderen Fällen der betreffende admini- 
strative Diensteor esetzte. 
Der Militair-Vorgesetzte ist berechtigt vor seiner Entscheidung das 
utachten der dem Beschwerdeführer vorgesetzten Verwaltungs-Behörde 
einzuholen. 
Personen des Soldatenstandes, welche in Stellen von Beamten der 
Militair= oder Marine-Verwaltung Verwendung finden, halten bezüg- 
lich ihrer aus dem Beamtenverhöltnisse hervorgehenden Beschwerden 
den Instanzenweg für Beamte inne. Im Urbrigen gelten auch für diese 
ersonen die betreffenden Vorschriften des II. Abschnittes. 
6) Beschwerden gegen solche . welche Seiner Majestät dem Kaiser 
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und Könige direkt unterstellt sind, werden, nach vorheriger Meldung an 
die Vorgcsetten (§. 6) durch eine Immediat-Eingabe des beschwerde- 
führenden Offiziers oder Beamten, resp. des Kompagnie= 2. -- für 
eine im Range der Unterofshier oder Gemeinen stehende Person des 
Soldatenstandes, direlt der Allerhöchsten Entscheidung zugefnhet 
7) Beschwerden gegen den Direktor der Kriegs-Akademie, den Inspelteur 
der Jäger und Schützen, den Train-Inspekteur, den Inspekteur der 
Infanterie-Schulen und den Chef des Militair-Reit-Instituts werden 
der Allerhöchsten Entscheidung unterbreitet. 
Beschwerden gegen Vorgesetzte, für welche das Kriegs-Ministerium 
resp. die Keiserliche Admiralität die nächste vorgesetzte Di bildet, 
sind der Entscheidung des Kriegs-Ministers resp. des Chefs der Ad- 
miralität unterworfen. 
8. 9. 
Mittheilung der getroffenen Entscheidung. 
1) Die Ent heidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer sowie 
dem b6 gen der von der Beschwerde dienstlich in Kenntniß gesetzten 
Vorgesetzten desselben, und dem Verklagten mitzutheilen. 
2) Die Mittheilung an den Kläger muß die Angaben enthalten, daß die 
Beschwerde geprüft, ob sie begründet oder unbegründet gefunden und 
ersteren Falles, daß sie den Vorschriften gemäß dienstlich erledigt sei. 
Bildet eine personliche Verletzung den Gegenstand der Beschwerde und 
wird sie begründet befunden, so ist einem beschwerdeführenden Offiziere 
oder oberen Beamten statt der letzten Angabe die Erklärung zu geben, 
daß Remedur eingetreten sei.
	        
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