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Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit wie
diejenigen der Angestellten bei den Badischen Bahnen.
Die Badische Regierung wird dafür sorgen, daß durch ihre Organe der Würt-
tembergischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige
Unterstützung geleistet werde.
Die von der Württembergischen Eisenbahnbehörde in Ausübung obiger Befug-
nisse erkannten Geldstrafen werden der Badischen Regierung zugewiesen.
3) Dem Badischen Gerichts= und Polizei-Personal steht in Ausübung seines Dienstes
das Begehen der im Badischen Gebiet gelegenen Württembergischen Bahnstrecke,
sowie der Eintritt in die Württembergischen Theile der Wechselstation und in die
Württembergischen Bahnwarthäuser jederzeit offen. Es soll jedoch in allen Fällen,
in welchen die Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zweckes durch Verzug
nicht gefährdet wird, den betreffenden Bahnaufsichts= oder Stationsbeamten zuvor
Anzeige gemacht werden.
4) Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn angestellten Württembergischen
Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuständigen Behörde
verfügt, so wird hierbei von der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes
gehörige Rücksicht genommen und die diesem Bediensteten zunächst vorgesetzte Eisen-
bahnbetriebsbehörde sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden.
5) Wenn eine Badische Behörde Vorladung eines Württembergischen Eisenbahnbediensteten
erlüßt, wird dieselbe die Behörde, welche diesem Bediensteten vorgesetzt ist, so zeitig
davon in Kenniniß setzen, daß für anderweite Versehung des Dienstes Vorkehr ge-
troffen werden kann.
Artikel X.
Wegen der Entschädigungs= oder sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues und Betriebs der Bahnstrecke Bretten-Württembergische Grenze an
die Königlich Württembergische Verwaltung erhoben werden könnten, wird Bretten als
Wohnsitz derselben bezeichnet.
Artikel Xl.
Außer den Artikeln 13. 15. 16. 18. 19 und 21 des Vertrags vom 4. Dezember 1850,
welche in Folge der vorstehenden Bestimmungen in Artikel VI. VII. VIII. 1X und X
in Wegfall kommen, werden Artikel 14 und der Schlußsatz des ersten Absatzes von