fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit wie 
diejenigen der Angestellten bei den Badischen Bahnen. 
Die Badische Regierung wird dafür sorgen, daß durch ihre Organe der Würt- 
tembergischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige 
Unterstützung geleistet werde. 
Die von der Württembergischen Eisenbahnbehörde in Ausübung obiger Befug- 
nisse erkannten Geldstrafen werden der Badischen Regierung zugewiesen. 
3) Dem Badischen Gerichts= und Polizei-Personal steht in Ausübung seines Dienstes 
das Begehen der im Badischen Gebiet gelegenen Württembergischen Bahnstrecke, 
sowie der Eintritt in die Württembergischen Theile der Wechselstation und in die 
Württembergischen Bahnwarthäuser jederzeit offen. Es soll jedoch in allen Fällen, 
in welchen die Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zweckes durch Verzug 
nicht gefährdet wird, den betreffenden Bahnaufsichts= oder Stationsbeamten zuvor 
Anzeige gemacht werden. 
4) Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn angestellten Württembergischen 
Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuständigen Behörde 
verfügt, so wird hierbei von der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes 
gehörige Rücksicht genommen und die diesem Bediensteten zunächst vorgesetzte Eisen- 
bahnbetriebsbehörde sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden. 
5) Wenn eine Badische Behörde Vorladung eines Württembergischen Eisenbahnbediensteten 
erlüßt, wird dieselbe die Behörde, welche diesem Bediensteten vorgesetzt ist, so zeitig 
davon in Kenniniß setzen, daß für anderweite Versehung des Dienstes Vorkehr ge- 
troffen werden kann. 
Artikel X. 
Wegen der Entschädigungs= oder sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues und Betriebs der Bahnstrecke Bretten-Württembergische Grenze an 
die Königlich Württembergische Verwaltung erhoben werden könnten, wird Bretten als 
Wohnsitz derselben bezeichnet. 
Artikel Xl. 
Außer den Artikeln 13. 15. 16. 18. 19 und 21 des Vertrags vom 4. Dezember 1850, 
welche in Folge der vorstehenden Bestimmungen in Artikel VI. VII. VIII. 1X und X 
in Wegfall kommen, werden Artikel 14 und der Schlußsatz des ersten Absatzes von
	        
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