Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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8. 14. 
Wahl des Vermittlers. 
1) Die Führung der Vermittelungs-Verhandlungen hat eine dritte Per- 
son als Vermittler zu übernehmen. Sie hat dem betreffenden Vor- 
esetzten Kenntniß davon zu geben, daß und durch welche Handlung er 
Fnen Untergebenen, nac dessen Ansicht, Grund zur Beschwerde ge- 
Pren habe. · 
2) Der Vermittlung hat sich zu unterziehen: 
a. Bei Beschwerden der Offiziere und bei den gegen Offiziere gerich- 
teten Beschwerden ein Offizier; 
b. bei Beschwerden der Militairärzte Über ärztliche Vorgesetzte ein Mi- 
litairarzt; 
e. bei Leschverden der Maschinen-Ingenieure über technische Vorgesetzte 
ein Offizier oder Maschinen-Ingenieur. 
Grundsälich ist als Vermittler eine im Range nahe unter dem 
Verklagten stehende Person, und soweit als aei ein zu demselben 
Truppen-Verbande, Behörde 2c. wie der Beschwerdeführer und der Ver- 
klagte gehörender direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers zu wählen. 
3) Demgemäß fällt die Vermittelung innerhalb der eigenen Kom- 
pagnie, Eskadron, Batterie, resp. Bataillon oder Abtheilung, oder auf 
einem Seiner Majestät Schiffe, dem nächsten direkten Vorzesetzten des 
Beschwerdeführers und wenn dieser Vorgesetzte selbst der Verklagte ist, 
dem in der Anciennetät ihm zunächst behenden unbetheiligten Offöier. 
der bezeichneten Truppenabtheilung oder des Schiffes zu. 
4) Befindet sich der hiernach zur Vermittelung Bestimmte nicht in der 
Garnison des zu Verklagenden, so ist die Vermittelung dem- 
jenigen Oschiere aus der betreffenden Garnison zu übertragen, welcher 
nach dem Grundsatze des Passus 2 für diesen Zweck in Anspruch zu 
nehmen ist 
5) 2 halb des Truppen= oder Marinetheiles stehender 
  
men ist. 
at ein außer 
tabsoffizier oder höherer Vorgesetzter Anlaß zur Beschwerde gegeben, 
so fällt die Aufgabe des Vermittlers dem Regiments= resp. selbststän- 
digen Bataillons-Kommandeur, ist dieser aber selbst Beschwerdeführer, 
dem näcssten direlten Vorgesetzten oder einem dem Range des ver- 
llagten Vorgesetzten möglichst nahestehenden Offizier aus dessen Garnison, 
—in der Marine einem andern Kommandeur eines Marinetheils der 
betreffenden Station — zu. 
An die Stelle des Regiments= 2c. Kommandeurs tritt bei detachirten 
Bataillonen oder Abtheilungen der höchstkommandirende Offizier dieser 
Truppenabtheilung als Vermittler innerhalb seines Garnisonortes. Bei 
Beschwerden zuscen Hauptleuten und Subalternoffizieren, welche 
nur durch bestimmte gemeinschaftliche Dienstverrichtungen oder durch das 
dienstliche Einschreiten des Aelteren (§. 4 sub 1b) zeitweise zu einander 
in das Verhältniß des Vorgesetzten zum Untergebenen getreten sind, hat 
der nächste direkte Vorgesetzte des Fschwervefthrers ie Vermittelung 
u Übernehmen. « 
6) Für die Beschwerden der zum betreffenden Zeitpunkte weder im 
ruppenverbande noch im Verbande eines andern Offizier- 
Korps stehenden Offiziere z. B. der Generalstabs-Offiziere, Ar-
	        
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