Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

71 
tillerie- und Dugenieur-Offitiere der Plätze, der Adjutanten höherer 
Stäbe, der zu den Landwehr- rls-Kommandos gehörenden, der einzeln 
abkommandirten sowie der in Ableistung einer Freiheitsstrafe auf einer 
Eestung befindlichen Offiziere, 2c. hat ein zu derselben Behörde oder zu 
demselben Dienstbereiche gehörender Offizier, oder wenn ein solcher nicht 
vorhanden ie. ein Stabsoffizier aus der Garnison des Verklagten zu 
vermitteln. gien Anordnung greift auch Platz, wenn ein beurlaubter 
Lssuier eine Beschwerde außeehald der Garahen seines Truppentheils 
ren muß. 
7) Generale wählen als Vermittler ihrer Beschwerden womöglich einen 
andern General. . 
8) Ist die schwere gegen den Kommandanten des eigenen Schiffes 
gerichtet, so hat der erste Offizier den Vermittelungsversuch zu üÜber- 
nehmen und nur in dem Falle, dah dieser selbst der Beschwerdeführer 
ist, der auf ihn folgende ölteste Seeoffizier. Ist die Beschwerde gegen 
den Kommandanten eines anderen Schiffes, oder gegen einen Vorge- 
etzten außerhalb des eigenen Schiffes zu erheben, so n die Rolle des 
ermittlers dem Kommandanten des eigenen Schiffes zu. 
Bei Beschwerden eines Kommandanten gegen einen höheren Vor- 
Keseeten Ülbernimmt ein anderer und zwar, wenn er vorhanden ist, ein 
lterer Schiffskommandant die Vermistelung. 
9) Offiziere des Beurlaubtenstandes haben auch während sie zum 
Dienste nicht einberufen sind, die Vorschriften dieser Verordnung zu be- 
achten, mit der Maßgabe jedoch, daß sie als Vermittler bei Beschwerden 
egen ihren Landwehr-Bezirks-Kommandeur sich einen Hauptmann, und 
in Ermangelung eines solchen, einen älteren Subaltern-Offizier des 
Beurlaubtenstandes aus ihrem Bataillons-Bezirke zu wählen haben. 
) Hat ein Militair-Arzt oder ein Maschinen-Ingenieur Veran- 
assung zu einer Beschwerde über einen militairischen Vorgesetzten, so 
fällt die Rolle des Vermittlers demjenigen Offiziere zu, welcher sie zu 
bernehmen. haben würde, wenn der Beschwerdeführer gleichfalls Offizier 
wär 
e. 
Bei Beschwerden gegen militairärztliche Vorgesetzte ist die 
Vermittelung einem dem Range des Verklagten möglichst gleichstehenden 
Militalrarzte des Truppen= resp. Marinetheils oder wenn der Ver- 
llagte nicht im eigenen Truppenverbande steht, dem Regimentsarzte resp. 
in der Marine dem ältesten Arzte der betreffenden Division zu üÜber- 
tragen. Von einer solchen ihm Übertragenen Vermittelung hat der 
Regiments= 2c. Arzt seinem Truppen-Kommandeur Meldung zu erstatten. 
Befindet sich der Beschwerdefülrrer mit dem zu verklagenden Sunlichen 
Vorgesetzten nicht in derselben Garnison, so wählt er aus der Garnison 
v erklagten einen diesem im Range möglichst nahestehenden Ver- 
mittler. 
In Ermangelung eines ärztlichen Vermittlers von entsprechendem 
Range darf als solcher auch ein Offizier dieses Ranges gewählt werden. 
· ilitairärzte des Beurlaubtenstandes fi auch siehe 
ihrer Beurlaubung nach den Vorschriften dieser rrordnung ꝛ 
richten. Sie wählen als Vermittler ihrer Beschwerden nach Maßgabe 
der Bestimmungen sub. 2 und 10 einen Offizier oder Militairarzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.