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tillerie- und Dugenieur-Offitiere der Plätze, der Adjutanten höherer
Stäbe, der zu den Landwehr- rls-Kommandos gehörenden, der einzeln
abkommandirten sowie der in Ableistung einer Freiheitsstrafe auf einer
Eestung befindlichen Offiziere, 2c. hat ein zu derselben Behörde oder zu
demselben Dienstbereiche gehörender Offizier, oder wenn ein solcher nicht
vorhanden ie. ein Stabsoffizier aus der Garnison des Verklagten zu
vermitteln. gien Anordnung greift auch Platz, wenn ein beurlaubter
Lssuier eine Beschwerde außeehald der Garahen seines Truppentheils
ren muß.
7) Generale wählen als Vermittler ihrer Beschwerden womöglich einen
andern General. .
8) Ist die schwere gegen den Kommandanten des eigenen Schiffes
gerichtet, so hat der erste Offizier den Vermittelungsversuch zu üÜber-
nehmen und nur in dem Falle, dah dieser selbst der Beschwerdeführer
ist, der auf ihn folgende ölteste Seeoffizier. Ist die Beschwerde gegen
den Kommandanten eines anderen Schiffes, oder gegen einen Vorge-
etzten außerhalb des eigenen Schiffes zu erheben, so n die Rolle des
ermittlers dem Kommandanten des eigenen Schiffes zu.
Bei Beschwerden eines Kommandanten gegen einen höheren Vor-
Keseeten Ülbernimmt ein anderer und zwar, wenn er vorhanden ist, ein
lterer Schiffskommandant die Vermistelung.
9) Offiziere des Beurlaubtenstandes haben auch während sie zum
Dienste nicht einberufen sind, die Vorschriften dieser Verordnung zu be-
achten, mit der Maßgabe jedoch, daß sie als Vermittler bei Beschwerden
egen ihren Landwehr-Bezirks-Kommandeur sich einen Hauptmann, und
in Ermangelung eines solchen, einen älteren Subaltern-Offizier des
Beurlaubtenstandes aus ihrem Bataillons-Bezirke zu wählen haben.
) Hat ein Militair-Arzt oder ein Maschinen-Ingenieur Veran-
assung zu einer Beschwerde über einen militairischen Vorgesetzten, so
fällt die Rolle des Vermittlers demjenigen Offiziere zu, welcher sie zu
bernehmen. haben würde, wenn der Beschwerdeführer gleichfalls Offizier
wär
e.
Bei Beschwerden gegen militairärztliche Vorgesetzte ist die
Vermittelung einem dem Range des Verklagten möglichst gleichstehenden
Militalrarzte des Truppen= resp. Marinetheils oder wenn der Ver-
llagte nicht im eigenen Truppenverbande steht, dem Regimentsarzte resp.
in der Marine dem ältesten Arzte der betreffenden Division zu üÜber-
tragen. Von einer solchen ihm Übertragenen Vermittelung hat der
Regiments= 2c. Arzt seinem Truppen-Kommandeur Meldung zu erstatten.
Befindet sich der Beschwerdefülrrer mit dem zu verklagenden Sunlichen
Vorgesetzten nicht in derselben Garnison, so wählt er aus der Garnison
v erklagten einen diesem im Range möglichst nahestehenden Ver-
mittler.
In Ermangelung eines ärztlichen Vermittlers von entsprechendem
Range darf als solcher auch ein Offizier dieses Ranges gewählt werden.
· ilitairärzte des Beurlaubtenstandes fi auch siehe
ihrer Beurlaubung nach den Vorschriften dieser rrordnung ꝛ
richten. Sie wählen als Vermittler ihrer Beschwerden nach Maßgabe
der Bestimmungen sub. 2 und 10 einen Offizier oder Militairarzt.