Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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2. Der Weg der Beschwerde. 
8. 18. 
Anbringung der Beschwerde. 
Der Beschwerdeführer hat, Falls durch den Vermitkelungpversuch die Bei- 
legung seiner Klage nicht erreicht wird, sowie im Falle der Ablehnung der Ver- 
mttelung durch den Vermittler (§. 15) seine Beschwerde, wenn er sie weiter ver- 
444. bei dem zur Entscheidung derselben kompetenten Vorgesetzten mündlich oder 
chriftlich selbst vorzutragen und gleichzeitig Meldung zu erstatten, ob die Ver- 
mittelung versucht und welchen Ersels sie gehabt hat. 
Muß auf Verlangen des Verklagten (§. 17) die Beschwerde nach erfolgloser 
Bermittelung weiter geführt werden, so Übernimmt der Vermittler den Vortrag. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Vertretung des Klägers dem Kommandeur 
des Truppentheils, des Instituts r2c., dem Schiffskommandanten resp. dem ältesten 
Truppenarzt obliegt, hat dieser die Beschwerde bei dem entscheidenden Vorgesetzten 
anzubringen, welchem es in allen vorgedachten Fällen überlassen bleibt, die Klage- 
t ch von dem Beschwerdeführer schriftlich einreichen zu lassen. Die Be- 
  
werdeschrift muß ruhig gehalten sein und darf in der Darstellungsweise die 
ücksichten auf den Vorgesetzten nicht außer Acht lassen. · 
Eine Beschwerdeschrift, welche hiergegen verstößt, wird zur Umarbeitung zu- 
rückgegeben, auch gegen den Verfasser nach Umständen, unbeschadet des Urtheils 
Über die Beschwerdepunkte selbst, dienstlich eingeschritten. 
F. 19. 
Pflichten des entscheidenden Vorgesetzten. 
Erachtet der angerufene Vorgesetzte die Beschwerde nicht ohne Weiteres auf 
Grund der eigenen Ausführungen des Klägers für unbegründet, so hat derselbe 
vor der Entscheidung den Verklagten mündlich oder sclastch zu hören. ach 
dem Ermessen des Vorgesetzten darf dem Verklagten die Beschwerdeschrift zuge- 
44 werden, wenn dies zur scheelleren Aufklärung der Snchlage zweckmäßig er- 
cheint und sich eine Verst ärfung der Gegensätze aus solcher Mittheilung nicht 
besorgen läßt. 
B. Beschwerden der Unteroffiziere und Soldaten, sowie der Unterärzte. 
g. W. 
Bezeichnung des Beschwerdeweges. 
1) Unteroffiziere und Gemeine sowie die Unterärzte, welche sich über einen 
Borgesetzten beschweren wollen, machen hiervon ihren Feidwebel oder 
Wachtmeister mündliche Meldung; an Bord Seiner alesat Schiffe 
aber dem ältesten Unteroffiziere Division. Bei Detachements, bei 
welchen nur ein Offizier sich befindet, erhält an Stelle des Feldwebels 
der älteste 1nteraff ter des Detachements bees Meldung. 
Durch den dwebel 2c. ist der betreffende Korporalschafts= rc. 
Unterosfueer mit der Mittheilung zu versehen, daß einer seiner Unter- 
gebenen den Beschwerdeweg beschritten habe. 
 
	        
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