Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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III. Abschnitt. 
Der Beschwerdeweg für Beamte der Militair- nnd Marint -· Verwaltung. 
8. 24. 
Vermittelung. 
Den Militair- Fanie den Civil, Beamten der Militair= und Marine-Ver- 
waltung ist es freigestellt, bei Beschwerden gegen Militair. oder administrative 
Vorgesetzte sich des im II. Abschnitt bezeichneten Weges der dienstlichen Ver- 
mittelung zu bedienen. Es wird sich dieser Weg in allen denjenigen Fällen 
empfehlen, wo durch das Betreten desselben die Beilegung der Beschwerde er- 
wartet werden darf. Die Wahl des Vermittlers bleibt innerhalb der Grundsätze 
des II. Abschnittes, eintretenden Falles dem Beschwerdeführer überlassen. 
F. 25. 
Beschwerdeweg. 
Wird der Vermittelungsversuch nicht unternommen, so ist die Beschwerde 
schriftlich formulirt zur Emhekrung des nächsten kompetenten Dienst-Vorgesetzten 
u bringen. 
n 5# in den einzelnen Verwaltungs-Vorschriften (Dienstinstruktionen) ange- 
gebenen Details über den Beschwerdeweg der Beamten bleiben in Kraft, sofern 
ie mit den im I. und III. Abschnitte dieser Verordnung festgestellten Grundsätzen 
im Einklange stehen. 
Eine grfund gegen die getroffene Entscheidung muß stets bei dem nächsten 
Densgeedte esjenigen eingelegt werden, welcher in erster Instanz ent- 
chieden hat. 
8. 26. 
Entscheidung des Dienst-Vorgesetzten. 
Für die Anhörung des verklagten Theiles sind die im II. Abschnitt ge- 
trossenen Anordnungen maßgebend. 
Mlitah, Gorgeseye, welche vermeinen, vor der B#schlußfessung über die Be- 
schwerde eines ihnen allein unterstellten Militair= oder Marine-Beamten das 
Urtheil einer technischen Behörde einholen zu sollen, sind berechtigt, dies in der 
im §. 8 sub 4 angegebenen Weise direkt zu thun. 
Für die Beschwerden der Zahlmeister ist die etwa zum Gutachten aufzu- 
fordernde Behörde die Korps- resp. die Stations-Intendantur, für eschwerden 
der Roßärzte die Militair-Roßarzt-Schule, für die der Büchsenmacher eine Ge- 
wehr-Reoistons, Kommission.
	        
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