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III. Abschnitt.
Der Beschwerdeweg für Beamte der Militair- nnd Marint -· Verwaltung.
8. 24.
Vermittelung.
Den Militair- Fanie den Civil, Beamten der Militair= und Marine-Ver-
waltung ist es freigestellt, bei Beschwerden gegen Militair. oder administrative
Vorgesetzte sich des im II. Abschnitt bezeichneten Weges der dienstlichen Ver-
mittelung zu bedienen. Es wird sich dieser Weg in allen denjenigen Fällen
empfehlen, wo durch das Betreten desselben die Beilegung der Beschwerde er-
wartet werden darf. Die Wahl des Vermittlers bleibt innerhalb der Grundsätze
des II. Abschnittes, eintretenden Falles dem Beschwerdeführer überlassen.
F. 25.
Beschwerdeweg.
Wird der Vermittelungsversuch nicht unternommen, so ist die Beschwerde
schriftlich formulirt zur Emhekrung des nächsten kompetenten Dienst-Vorgesetzten
u bringen.
n 5# in den einzelnen Verwaltungs-Vorschriften (Dienstinstruktionen) ange-
gebenen Details über den Beschwerdeweg der Beamten bleiben in Kraft, sofern
ie mit den im I. und III. Abschnitte dieser Verordnung festgestellten Grundsätzen
im Einklange stehen.
Eine grfund gegen die getroffene Entscheidung muß stets bei dem nächsten
Densgeedte esjenigen eingelegt werden, welcher in erster Instanz ent-
chieden hat.
8. 26.
Entscheidung des Dienst-Vorgesetzten.
Für die Anhörung des verklagten Theiles sind die im II. Abschnitt ge-
trossenen Anordnungen maßgebend.
Mlitah, Gorgeseye, welche vermeinen, vor der B#schlußfessung über die Be-
schwerde eines ihnen allein unterstellten Militair= oder Marine-Beamten das
Urtheil einer technischen Behörde einholen zu sollen, sind berechtigt, dies in der
im §. 8 sub 4 angegebenen Weise direkt zu thun.
Für die Beschwerden der Zahlmeister ist die etwa zum Gutachten aufzu-
fordernde Behörde die Korps- resp. die Stations-Intendantur, für eschwerden
der Roßärzte die Militair-Roßarzt-Schule, für die der Büchsenmacher eine Ge-
wehr-Reoistons, Kommission.