Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
7. Jahrgang. Gerlin, den 29. März 1873. Nr. 9. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vlertelfährliche Pränumerationsprels dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bel den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, In Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Angahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne RNummern noch 
besonders eine Preisermäßligung festgesetzt ist. 
Für diese Nummer ist der Preis auf 1 Sgr. ermäßigt worden. 
  
  
  
Nr. 71. 
Ausbildung der Infanterie. 
Im Verfolg Meiner Ordre d. d. Ems, den 4. Juli 1872, bestimme Ich, nachdem Mir die bezüglichen Be- 
richte der kommandirenden Generale vorgelegen haben, daß bis auf Weiteres auch nachstehende Grundsätze 
bei der Ausbildung der Infanterie zur Anwendung kommen. 
1) Im wirksamen feinrlichen Feuer kann die Verwendung von Bataillons-Kolonnen nur durch beson- 
dere Verhältnisse gerechtfertigt werden. Die Normal-Gefechtsformation der ersten Linie ist daher in 
Kompagnie-Kolonnen. Die Bataillone müssen jeroch unter allen Umständen in der Hand ihrer 
Kommandeure sein, welche ihre Kompagnic-Kolonnen befehligen, wie der Regiments-Kommandeur 
eine Bataillone. 
2) Wo das feindliche Feuer es erferdert, haben auch die hinteren Treffen die für Abschwächung der 
Wirkung desselben geeignete Formation anzunehmen. Demnach kann es zweckmäßig sein, diese Treten, 
oder eines derselben, ganz oder theilweise in Kempagnie-Kolonnen oder in Linie zu formiren. Au 
können die Kompagnien sich in Linie entwickeln oder in dutzag und Sektionen abbrechen. Bei 
Schwenkungen und Direktions-Veränderungen der Treffen haben die Bataillone jedoch in der Regel 
die Kolonnen-Fermation anzunehmen. 
3) Zur Bildung der Schützenlinice sind mindestens sogleich halbe Züge zu verwenden. 
4) Die Unterstützungs-Trupps können in Linic oder Kolonne (in Zügen, Halbzügen oder Sektionen) 
und ganz ausnahmsweise auch in Rcihen, der Schützenlinie folgen. 
5) Der Angriff kann unter Umständen und unter Berücksichtigung des Terrains auch so ausgeführt 
werden, daß nach Durchlaufen einer Strecke (50 bis 607x) die Truppen sich niederwerfen und nach 
kurzer Pause das Lergehen. in dieser Art fertsetzen (Sprungweises Vorgehen). Die reglementarischen 
Vorschriften für die Ausführung des Bajonett-Angriffs in hinie und größerer oder kleinerer Kolonne 
bleiben auch ferner maßgebend. 
Ein Kavallerie-Angriff darf auch in anderer als der Karree-Formation angenommen werden. Die Trup- 
brn sind durch das noch näher zu bestimmende Signal „Achtung“ auf die Annäherung feindlicher 
Lasal aufmerksam zu machen, worauf der Führer die den Umständen nach passendste Formation 
efiehlt.") 
vh durch die §§. 114 und 120 des Reglements festgesetzten Abstände dürfen, je nach dem Zweck 
der Uebungs-Aufgabe, vergrößert werden. 
  
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*) Nur wenn das Signal „Achtung“ dem Signal „Kolonne formiren“ vorhergegangen, ist auf letzteres die 
Karrec-Formation sofort anzunehmen.
	        
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