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Nr. 75.
Kompetenzen der von mobilen Truppentheilen zu Lehronstalten kommandirten Offlziere und Mannschaften.
Berlin, den 19. März 1873.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 4. Oktober 1872 (Armee-Verordnungs= Blatt Nr. 24) betreffend
die Jarässiateit der Zahlung von Felpkompetenzen an Offiziere und Mannschaften, welche zu Lehr- und Un-
terrichts. Anstalten kommandirt sind, wird zur Wherung von Zweifeln Folgendes bestimmt:
1) Den sämmtlichen derartigen Atzzeren und Mannschaften sind die reglementsmäßigen Feldkom-
keiengen vom 4. Oktober v. J. ab, und für so lange zu zahlen, als sie im Etat der mobilen
Truppentheile verbleiben.
2) Die Zahlbarkeit der in Folge des Erlasses vom 19. Mai 1871 Armee-Verordnungs-Blatt Nr.
11 pro 1871, bereits vor dem 4. Oktober pr. zuständigen Feldkompetenzen für ffiziere und
Mannschaften, welche von mobilen Truppentheilen zur Militair-Schießschule beziehungsweise
Central-Turn-Anstalt kommandirt waren, wird durch Vorstehendes nicht alterirt.
3) Sofern Offiziere, welche in Folge des Kommandos zu einer Lehr, oder Unterrichtsanstalt demo-
bil gemacht werden, jeboch im E des mobilen Truppentheiles verblieben sind, stehen ihnen
bei etwaigem Wiederbezug der Feldkompetenzen nach passus 1 dieses Erlasses, abermalige Mobil-
machungs-Kompetenzen nicht zu.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 209. 2. 78. A- I. b.
Nr. 76.
Berfahren bei Todesfällen von Militairpersonen in Rheiuhessen.
Berlin, den 24. März 1873.
In Ergänzung des Schluß-Alinea des §. 175 des Friedens Lalerrth-Reglements vom 6. Juli 1852 und
der Behen vom 2. Februar 1872 ad 1 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 pro 1872) ordnet das Kriegs-
Ministerium biemi an, daß ebenso wie in der Rheinprovinz, a0 auc. in Rheinhessen, woselist der Code civil
leichfalls Geltung hat, die vort vorkommenden Sterbefälle von Militairpersonen durch die Chefärzte der
gozurilbe, oder die Lazareth-Kommissionen oder aber, sofern die Todesfälle sich auß erhalb des Lazareihs er-
eignen, durch die Truppentheile auch dem Civilstands-Beamten des Sterbeorts binnen 24 Stunden anzuzeigen sind.
Die Civilstands-Beamten in Rheinhessen sind gesetzlich verpflichtet, sich Befs Bemkundung der
Todesfälle in das Lazareth zu begeben und daselbst den Sterbeakt unter einzuziehenden Erkundigungen urkund-
6 4 aufzunehmen, weshalb die Militair-Behörden angewiesen werden, die Ausführung dieser Vorschrift in
erforderlicher Weise zu unterstützen.
Von Sterbefällen Großherzoglich Hessischer Staats-Angehöriger, welche sich außerhalb von Rhein-
hessen, sei es in Lazarethen oder unmittelbar bei den Truppen im Frieden oder im Kriege ereignen, werden
die Großherzoglich Hessischen Kreisämter, denen die bezüglichen Todtenscheine, analog den Bestimmungen des
8. 176 des Friedens-Lazareth-Reglements vom 6. Juli 1852 zuzugehen haben, die nothwendige weitere Mit-
theilung an den Civilstands-Beamten des letzten Wohnortes des Verstorbenen ergehen lassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 256. 3. A. L. b.
erlin, den 26. März
1) Für die Pferde der zum 1. April cr. nach dem obigen Erlaß nach Spandau zu kommandirenden
Kavallerie-Offiziere wird in Spandau Quartier nicht hergegeben, ebensowenig können die Kosten
für den Transport der Pferde nach dem Kommandoorte der Offziere aus Militair-Fonds gewährt
werden.
Nr. 77.
Erlänterung zu pass. 5 des Erlasses vom 12. März e. — Armer-Verordnungs-Bitt Nr. 7 8 4878.