Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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dagegen von der dorigin Baherischen Gesandtschaft daselbst ertheilt werden. 
Die Befugniß der in Rede stehenden Militairpflichtigen, ihre Zurückstellung unmittelbar bei den hei- 
nathlichen Els Wt # hierdurch Di0ch ae 8 n 
Der Reichskanzler- Der Kriegs-Minister. 
J. V. I. V. 
Delbrück. v. Kameke. 
Nr. 6. 
Organisation der Ersatzbehörden im Königreich Württemberg. 
Berlin, den 31. Dezember 1872. 
Die oberste Leitung der Ersatz-Angelegenheiten steht im Königreich Württemberg den Ministern des 
Innern und des Kriegswesens gemeinschaftlich als oberste Instanz (Ministerial-Instanz) zu. 
Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird durch den Königlichen Ober- Rekrutirunge-Rath gebildet. 
Derselbe hat diejenigen Funktionen wahrzunehmen, welche die Militair-Ersatz-Instruktion vom 
26. März 1868 den Ersatzbehörden dritker Instanz, beziehungsweise den General, Kommandos oder 
den Ober-Präsidien zuweist. 
Fr- jeden Infanterie-Brigade-Bezirk befteht eine Ersatzbehörde zweiter Instanz, welche unter dem 
amen „Königliche Deparkements. Ersa-Lomnüsston im Bezirk der .. ten Infanterie-Brigade“ die in 
der Militair- Ersotz-Instruktion den Departements-Ersatz-Kommissionen aufgetragenen Geschäfte besorgt 
und dem Ober-Rekrutirungs-Rath unmittelbar untergeordnet ist. · , 
DieEtfatz-GeschäsleetsterInstanzbeforgtderL-I-h-·"»·«« deur in Verbindung mit 
dem betreffenden Oberamtmann beziehungsweise dem Stadtdirektor von Stuttgart. 
Diese Behörde führt den Namen „Königliche Kreis-Ersatz Kommission des Ober-Amts- 
Bezirks ... . beziehungsweise des Stadtdirektions-Bezirks Stuttgart.“. A 
Zur Entscheidung über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militoirdienst 
nach Maßgabe der Militair-Ersatz- Instruktion, besteht im Königreich W rttemberg, eine Kommission 
unter dem Namen „Königliche Prüfungs--Kommission für einjährig Freiwillige.“ Dieselbe steht unter 
der Leitung der Ersotzbehörde dritter Instanz und ist aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- 
liedern zusammengesetzt. 
*“!*½m“ ee wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Ersatzbehörden gebracht, wie der §. 15 der 
Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 dementsprechend zu ergänzen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage: 
v. Stiehle. 
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Nro. 934/12. 72. 4 I. a. 
Nr. 7. 
Ansfall der Friedensübungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine pro 1873. 
Berlin, den 31. Dezember 1872. 
Unter Bezugnahme auf §. 63 3 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden r2c. vom 
5. September 1867 wird hiermit zur Kenntniß der Landwehr-Bebörden gebracht, daß für das Jahr 1873 keine 
Friedensübungen für Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine in Aussicht genommen sind. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Stiehle. v. Hartmann.
	        
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