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dagegen von der dorigin Baherischen Gesandtschaft daselbst ertheilt werden.
Die Befugniß der in Rede stehenden Militairpflichtigen, ihre Zurückstellung unmittelbar bei den hei-
nathlichen Els Wt # hierdurch Di0ch ae 8 n
Der Reichskanzler- Der Kriegs-Minister.
J. V. I. V.
Delbrück. v. Kameke.
Nr. 6.
Organisation der Ersatzbehörden im Königreich Württemberg.
Berlin, den 31. Dezember 1872.
Die oberste Leitung der Ersatz-Angelegenheiten steht im Königreich Württemberg den Ministern des
Innern und des Kriegswesens gemeinschaftlich als oberste Instanz (Ministerial-Instanz) zu.
Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird durch den Königlichen Ober- Rekrutirunge-Rath gebildet.
Derselbe hat diejenigen Funktionen wahrzunehmen, welche die Militair-Ersatz-Instruktion vom
26. März 1868 den Ersatzbehörden dritker Instanz, beziehungsweise den General, Kommandos oder
den Ober-Präsidien zuweist.
Fr- jeden Infanterie-Brigade-Bezirk befteht eine Ersatzbehörde zweiter Instanz, welche unter dem
amen „Königliche Deparkements. Ersa-Lomnüsston im Bezirk der .. ten Infanterie-Brigade“ die in
der Militair- Ersotz-Instruktion den Departements-Ersatz-Kommissionen aufgetragenen Geschäfte besorgt
und dem Ober-Rekrutirungs-Rath unmittelbar untergeordnet ist. · ,
DieEtfatz-GeschäsleetsterInstanzbeforgtderL-I-h-·"»·«« deur in Verbindung mit
dem betreffenden Oberamtmann beziehungsweise dem Stadtdirektor von Stuttgart.
Diese Behörde führt den Namen „Königliche Kreis-Ersatz Kommission des Ober-Amts-
Bezirks ... . beziehungsweise des Stadtdirektions-Bezirks Stuttgart.“. A
Zur Entscheidung über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militoirdienst
nach Maßgabe der Militair-Ersatz- Instruktion, besteht im Königreich W rttemberg, eine Kommission
unter dem Namen „Königliche Prüfungs--Kommission für einjährig Freiwillige.“ Dieselbe steht unter
der Leitung der Ersotzbehörde dritter Instanz und ist aus ordentlichen und außerordentlichen Mit-
liedern zusammengesetzt.
*“!*½m“ ee wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Ersatzbehörden gebracht, wie der §. 15 der
Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 dementsprechend zu ergänzen ist.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage:
v. Stiehle.
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Nro. 934/12. 72. 4 I. a.
Nr. 7.
Ansfall der Friedensübungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine pro 1873.
Berlin, den 31. Dezember 1872.
Unter Bezugnahme auf §. 63 3 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden r2c. vom
5. September 1867 wird hiermit zur Kenntniß der Landwehr-Bebörden gebracht, daß für das Jahr 1873 keine
Friedensübungen für Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine in Aussicht genommen sind.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stiehle. v. Hartmann.