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Die im Laufe des Jahres angeschafften Bücher werden, unbeschadet ihrer
Ausleihung, erst nachdem die jährliche Schlußrechnung gelegt ist (§. 18) in die
Bibliothek einrangirt; bis ohns bleiben sie für sich nach der aus dem Erwerbs-
Journale sich ergebenden Reihenfolge aufgestellt.
Auf den Ankaufsbelägen über neu beschaffte Bücher, Karten 2c. und Inven-
tarienstücke ist die Katalegisirung resp. Inventarisirung der bezüglichen Gegen-
stände unter genauer Angabe der Litt, und Nr. des Katalogs resp. des Inven-
borlet, Verkeichnt es zu vermerken. Diese Beläge müssen mit der na .
aufzustellenden Kosten-Liquidatien an die betreffende Intendantur eingereicht
werden.
Bei den Kriegsschulen sind gemäß der Instruktion über die Kassen= und
ökonomische Verwaltung der Kriegsschulen die angeschafften Bücher, Karten u. s. w.
von dem Bibliothekar sageeih zu katalogisiren und einzurangiren.
V. 13.
Die Beschaffung neuer Werke bei den Divisions-Bibliotheken erfolgt
entweder auf Anweisung des Divisiens-Kommandeurs, oder nach dem Ermessen
des Direktors der Bibliothek-Kommission gaetbstnig, unter Innehaltung der
durch vie etatsmäßigen Mittel gesegenen renze.
en zur Benutzung der Bibliothek Berechtigten steht die Befugniß zu, ihre
Wünsche bezüglich der Anf afjung von Werken dem Direktor schriftlich auszu-
sprechen. Im Falle solche Wünsche nicht zur Berülcksichtigung empfohlen werden,
ist Seitens des Direktors dem sens- ommandeur Vortrag zu erstatten. Bei
den Kriegsschulen erfolgt die Beschaffung neuer Werke auf Anweisung des Direk-
tors der Kriegsschule und entscheidet derselbe auch über Beschaffungs-Anträge,
welche durch die zur Benutzung der Bibliothek Berechtigten gestellt werden.
Die Annahme von Büchern, welche etwa der Bibliothek geschenkt werden,
genehmigt der Divisions-Kommandeur (cesp. der Direktor der Kriegsschule) unter
gleichzeitiger Verfügung der Katalegisirung.
F. 14.
Diejenigen Bücher und Gegenstände, welche durch vielfältigen Gebrauch
und die daraus hervorgehende Abuutung unbrauchbar werden, sind alljähr-
lich, unter Angabe der Ursache in einer besonderen Nachweisung in Abgang zu
bringen, erforderlichen Falles aber durch Neubeschaffung zu ersetzen.
. 15.
Die Unterbringung der Bibliothek erfolgt in einem von der Korps-
Intendantur und dem Divisions-Kommandeur gemeinsam zu ermittelnden König-
lichen Gebäude.
Die Heizung und Erleuchtung des Lokals ist aus den- zur Unterhaltung der
Bibliothek ausgeworfenen Etatsmitteln zu behreten= sofern nicht die Truppen-
theile der Garnison aus ihren kosc eständen die Heizungs= und Er-
leuchtungs-Materialien in natura hergeben können. Der Divisions-Kommandeur
hat in dieser Beziehung mit den betreffenden Truppentheilen die näheren Verab-
redungen zu treffen und eventl. für gleichmäßige Vertheilung der gemeinsamen
freiwillig übernommenen Last Sorge zu tragen.