Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

7 
Bei den Kriegsschulen besteht, wie sich dies aus dem Schlußpassus des 
K. 18 ergiebt, keine besondere Bibliotheks, Kasse, und werden die Zahlungen an 
die Gläubiger der Bibliothek immer husch die Kassen= und Verwaltungs-Kom- 
mission der betreffenden Kriegsschule geleistet. 
8. 20. 
Alljährlich bei Gelegenheit der Lokal-Revision ist Seitens des Deputirten 
der Intendantur das Vehaneenssei der Utensilien für das Bibliothek-= 
Lokal zu prüfen. Eine Revision der Bibliothek-Bestände hat der Revisor nur 
vorzunehmen, wenn dies der Divisions-Kommandeur ausdrücklich wünscht. 
Der Katalog der Divisions-Bibliotheken und das Verzeichniß der Bibliothek 
Inventarien kann von dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches zu jeder Zeit 
engefardert werden, wenn die Einsicht dieser Schriftstücke ihm geboten erscheint. 
ei den Kriegsschulen unterliegen die Utensilien= und die Inventarienstücke 
der Bibliothek ebenfalls alljährlich bei Gelegenheit der Lokal-Revision der Prü- 
fung seitens des Deputirten der Intendantur, wogegen gemäß der Instruktion 
über die Kassen= und ökonomische Verwaltung der Kriegsschulen die Bibliothek 
selbst von dieser Revision ausgeschlossen bleibt. 
Berlin, den 12. März 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.