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Bei den Kriegsschulen besteht, wie sich dies aus dem Schlußpassus des
K. 18 ergiebt, keine besondere Bibliotheks, Kasse, und werden die Zahlungen an
die Gläubiger der Bibliothek immer husch die Kassen= und Verwaltungs-Kom-
mission der betreffenden Kriegsschule geleistet.
8. 20.
Alljährlich bei Gelegenheit der Lokal-Revision ist Seitens des Deputirten
der Intendantur das Vehaneenssei der Utensilien für das Bibliothek-=
Lokal zu prüfen. Eine Revision der Bibliothek-Bestände hat der Revisor nur
vorzunehmen, wenn dies der Divisions-Kommandeur ausdrücklich wünscht.
Der Katalog der Divisions-Bibliotheken und das Verzeichniß der Bibliothek
Inventarien kann von dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches zu jeder Zeit
engefardert werden, wenn die Einsicht dieser Schriftstücke ihm geboten erscheint.
ei den Kriegsschulen unterliegen die Utensilien= und die Inventarienstücke
der Bibliothek ebenfalls alljährlich bei Gelegenheit der Lokal-Revision der Prü-
fung seitens des Deputirten der Intendantur, wogegen gemäß der Instruktion
über die Kassen= und ökonomische Verwaltung der Kriegsschulen die Bibliothek
selbst von dieser Revision ausgeschlossen bleibt.
Berlin, den 12. März 1873.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.