Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 88. 
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältuisse der Reichsbeanten. 
Berlin, den 9. April 1873. 
In der Beilage zu dieser Nummer des Armee-Verordnungs-Blattes wird das Gesetz, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März d. J. zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 668. 4. K. M. 
Nr. 89. 
Gesetz, betreffend die Berpflichtung zum Halten der Gesetz-Sammlung und der Antsblätter. Bou 
10. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häufer des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1873 ab sind nur die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke zum Halten der 
Gesetz= Sammlung und des Amtoblattes desjenigen Bezirks, in welchem sie belegen sind, verpflichtet. 
C. 2. 
Von der im §. 1 vorgeschriebenen Verpflichtung dürfen die Bezirksverwaltungs-Behörden (Regie- 
rungen, Landdrosteien) Gutsbezirke und kleinere Gemeinden auf Zeit entbinden. 
. 3. 
Alle bisherigen, über die Vorschriften des §. 1 hinausgehende Verpflichtungen zum Halten der da- 
rin beichneten amtlichen Blätter sind aufgehoben. 
irkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Onsiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1878. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. 
Gr. ## Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. 
Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
Berlin, den 10. April 1873. 
Vorstehendes Gesetz wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß nach einer 
Mitt eilung des Herrn Präsidenten des Staats-Ministeriums das Königliche Gesetzsammlungs-Debits-Kom. 
toir hierselbst angewiesen worden ist, an diejenigen Empfänger, deren Verpflichtung zum Halten der Gesetz. 
sammlung erloschen ist, die Gesetzsammlung nebst dem derselben beigefügten Reichsgesetzblatte vom 1. April 
d. J. ab nur dann weiter zu liefern, wenn Seitens der gedachten Empfänger freiwillig auf die Gesetzsamm- 
lung abonnirt wird. Solche Abonnements werden unter Anrechnung des auf das erste Quartal d. J. ge- 
zahlten Abonnementsbetrages bei den Reichs-Postanstalten entgegengenommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 528. 4. K. M.
	        
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