Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Bis zur 5 der Feld-Regimenter sind die Manquements bei den Ersatz-Eskadrons je 
nach Bedarf durch successives Einziehen von Kavallerie-Reserven zur Uebung zu decken. 
Um die Zusammensetung sämmtlicher Truppen nach der Demobi mechung in Bezug auf die Jahr- 
gänge möglichst zu regeln, werden die am 1. Mai 1872 eingestellten Rekruten zum Habrgong 1871, 
die i 1. Juli, 1. August, beziehungsweise 1. September 1872 eingestellten zum Jahrgang 1872 
Erechnet. · 
Behufs ErleichterungdekregelmäßienFokmatioaderdemobilwetdendenKavallericsRegimentek 
ethajtendieGeneral-Kommando6diemächtigung,AusgleichungeninnerhalbfämmtlichetKavalletie 
Regimenter des Armee-Korps vorzunehmen. 
Die zum 1. November d. J. geforderte Eingabe in Betreff einer etwaigen Einstellung von Kavallerie= 
Rekruten im nächsten Frühjahr fällt aus. 
Kriegs-Minssterium. 
v. Kameke. 
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No. 211/4. 73. A. I. a. 
Nr. 92. 
Dislokation des 2. Bataillons Hesfischen Füstlier-Regiments Nr. 80 und des Stabes, des 1. und 2. 
Batatllons 1. Hesstschen Infanterie-Regiments Nr. 81. 
In Abänderung Meiner Ordre vom 7. November vorigen Jahres bestimme Ich hiermit, daß das 2. Batail. 
lon des Hessischen Füsilier-Regiments Nr. 80 und der Stab, das 1. und 2. Bataillon des 1. Hessschen 
Infanterie-Regiments Nr. 81 in ihren gegenwärtigen Garnisonorten Hanau resp. Frankfurt a. M. zu belassen 
sind. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 3. April 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 9. April 1673. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 212. 4. A. I. a. 
Nr. 93. 
Meldungen bel Gouderneuren 2c. 
Berlin, den 12. April 1873. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß in Analogie der Bestim- 
mung des §. 28 des I. Abschnitts der Instruktion betreffend den Garnisondienst, 
wonach beurlaubte Offiziere, Militair-Aerzte und Militar-Beamte bei einem Aufenthalt bis ein- 
schließlich 468 Stunden zu keiner Meldung, bei einem Aufenthalt bis einschließlich 8 Tagen nur 
zu einer einmaligen Meldung (gleichzeitigen An= und Abmeldung) in einem auswärtigen Gar- 
nisonorte verpflichtet sind, 
Ofsiziere, Militair= Aerzte und Militair-Beamte, welche zu den Gouvernements 2c. ihrer eigenen Garnison 
orte nicht in unmittelbaren dienstlichen Beziehungen stehen, den Gouverneuren resp. Kommandanten und event. 
Garnisonältesten rieser letzteren Garnisonorte keine resp. eine einmalige Meldung zu erstatten verpflichtet sein 
sollen, je nachdem mit der anzutretenden Urlaubs- oder Dienstreise eine Abwesenheit bis einschließlich 48 Stun 
den oder bis einschließlich 8 Tagen verknüpft ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 873. 39. A. I. a.
	        
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