Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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übrungs-- und ulifllatient Ktteg. 
Dem Stxstanten Gustav Hermann N. N. der . ten Kompagnie des 3. Thüringischen Infanterie- 
egiments Nr. 71, 
...... 18 erRegierunSBezrrk.......geboren, 
rotrd hierdurch unrhi daß derselbe sich während seiner Dienstzeit 
iens Sch geführt hat. 
erselbe benmerel i unverletzten Auf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften 
gebenswer 4, besitzt gute natürliche lwmt Unlagen, ist schuldenfrei und wird in jeder Hinsicht zur Anstellung. 
in der Gendarmerie für qualificirt erachtet. 
Ort und Datum Hauptmann und Compagnie-Chef. 
Anlage 1. 
NB. Wenn trotz etwaiger, durch die Umstände gebotenen Abweichungen i. obiger Beurkheilung dennoch 
der Borschlag erfolgt, so ist dies entsprechend zu motiviren. Anlage 2 
nlage 2. 
Straf-Berzeichniß 
* Hiczeanten Gustav Hermann N. N. der . ten Kompagnie des 3. Thüringischen Infanterie-Regiments 
  
1. . 18 3 Tage Mittelarrest 
wegen ꝛc. 
2. .. . ... 18 5 Tage Kasernenarrest 
wegen 
m......... 
3. 18 Einen einfachen 
(förmlichen — strengen) 
Verweis 
wegen 2c 
veon 
Ort und Datum. Hauptmann und Kompagnie-Chef. 
(Führer.) 
Aerztliches Attest. Anlage 3. 
fe Festtellung der Tauglichkeit des Sergeanten 
Gustav get 8 8 
des 3. Thüringischen Infanterie. Regim ments Nr. 71 zum Dienst bei der Landgendarmerie, hat die heute 
vorgenommene Kzllicze Untersuchung a-stehendes peben: 
Derselbe, geboren am. . . .. . . 18. . zu .. . . ... ist von starkem, gesunden Körperbau und 
überhaupt so kräftig, um oeschi och rat dahre im Kerps der Landgendarmerie Dienste leisten zu 
können, (event. mit welchen Gebrechen b 
Solches —W) ich islchnca ahttt ber Wahrheit gemäß auf meinen Amtseid. 
t und Datum. Unterschrift. 
Nr. J 
Modistkation des §. 108 des Geld-Berpflegungs-Regl ts für die Truppen im Frieden. 
Berlin, den 10. April 1873. 
Nechdem die Vermuthung der Desertion bei unerlaubten Entfernungen von Unteroffizieren und Mann- 
schaften nach Ablauf bestimmter Fristen (§. 92 des früheren Militair-Strafgesetzbuches) gemäß §. 69 des neuen 
kralgesesboches vom 20. Juni 1872 nicht mehr zulä#g ist, bedarf der §. 108 des Reglements üÜber die 
Geld wieun der Truppen im Frieden folgender Modifikationen: 
der Fahnenfluckt Beschuldigten sind erst mit dem Inkrafttreten des bezüglichen, die Verurthei- 
lung 3 rkenntnisses im Etat des Truppentheils in Abgang zu stellen 
solgt die Wiedereinbrin huns der utichenen vor der Verurtheilung, 64 verbleiben sie während 
der gerichtlichen Untersuchung im Genusse ihrer früheren Löhnung.
	        
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