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übrungs-- und ulifllatient Ktteg.
Dem Stxstanten Gustav Hermann N. N. der . ten Kompagnie des 3. Thüringischen Infanterie-
egiments Nr. 71,
...... 18 erRegierunSBezrrk.......geboren,
rotrd hierdurch unrhi daß derselbe sich während seiner Dienstzeit
iens Sch geführt hat.
erselbe benmerel i unverletzten Auf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften
gebenswer 4, besitzt gute natürliche lwmt Unlagen, ist schuldenfrei und wird in jeder Hinsicht zur Anstellung.
in der Gendarmerie für qualificirt erachtet.
Ort und Datum Hauptmann und Compagnie-Chef.
Anlage 1.
NB. Wenn trotz etwaiger, durch die Umstände gebotenen Abweichungen i. obiger Beurkheilung dennoch
der Borschlag erfolgt, so ist dies entsprechend zu motiviren. Anlage 2
nlage 2.
Straf-Berzeichniß
* Hiczeanten Gustav Hermann N. N. der . ten Kompagnie des 3. Thüringischen Infanterie-Regiments
1. . 18 3 Tage Mittelarrest
wegen ꝛc.
2. .. . ... 18 5 Tage Kasernenarrest
wegen
m.........
3. 18 Einen einfachen
(förmlichen — strengen)
Verweis
wegen 2c
veon
Ort und Datum. Hauptmann und Kompagnie-Chef.
(Führer.)
Aerztliches Attest. Anlage 3.
fe Festtellung der Tauglichkeit des Sergeanten
Gustav get 8 8
des 3. Thüringischen Infanterie. Regim ments Nr. 71 zum Dienst bei der Landgendarmerie, hat die heute
vorgenommene Kzllicze Untersuchung a-stehendes peben:
Derselbe, geboren am. . . .. . . 18. . zu .. . . ... ist von starkem, gesunden Körperbau und
überhaupt so kräftig, um oeschi och rat dahre im Kerps der Landgendarmerie Dienste leisten zu
können, (event. mit welchen Gebrechen b
Solches —W) ich islchnca ahttt ber Wahrheit gemäß auf meinen Amtseid.
t und Datum. Unterschrift.
Nr. J
Modistkation des §. 108 des Geld-Berpflegungs-Regl ts für die Truppen im Frieden.
Berlin, den 10. April 1873.
Nechdem die Vermuthung der Desertion bei unerlaubten Entfernungen von Unteroffizieren und Mann-
schaften nach Ablauf bestimmter Fristen (§. 92 des früheren Militair-Strafgesetzbuches) gemäß §. 69 des neuen
kralgesesboches vom 20. Juni 1872 nicht mehr zulä#g ist, bedarf der §. 108 des Reglements üÜber die
Geld wieun der Truppen im Frieden folgender Modifikationen:
der Fahnenfluckt Beschuldigten sind erst mit dem Inkrafttreten des bezüglichen, die Verurthei-
lung 3 rkenntnisses im Etat des Truppentheils in Abgang zu stellen
solgt die Wiedereinbrin huns der utichenen vor der Verurtheilung, 64 verbleiben sie während
der gerichtlichen Untersuchung im Genusse ihrer früheren Löhnung.