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Werden Beamte, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinde-
rung vertreten, so haben dieselben ihren Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und
die unter besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde.
§. 9.
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst befinden, werden Tagegelder und
Reisekosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfol-
gen. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde.
F. 10.
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit dem Amte verbundene, so ist der
letztere für die Feststellung der Tagegelder= und Reisekostensätze maßgebend. Beamte, welche im Range zwi-
schen zwei Klassen stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte, denen ein
bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungs-Chef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister
Üüber die denselben nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährenden Sätze.
.11.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873 in Kraft.
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: die Verordnung vom
28. Juni 1825 wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen
Dienst-Angelegenheiten (Gesetz-Samml. S. 163) und der Erlaß vom 10. Juni 1848 über die Tagegelder
und Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (Gesetz-Samml. S. 151).
Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird,
treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gelc pes an deren Stelle.
8. 12.
Die gesetzlichen und Verwaltungs-Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte
bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Tagegelder und Reiselosten ergangen sind,
bleiben vorläufig in Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher Verordnung erfolgen.
Die in diesem Gesetz bestimmten Sätze dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten für einzelne
Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch sernerhin im Wege Königlicher Verordnung besonders geregelt werden.
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche den in Angelegenheiten der
direkten Staatssteuern berufenen Kommissionsmitgliedern und Abgeordneten zu gewähren sind, im Wege der
Königlichen Verordnung geändert oder neu bestimmt werden.
Die Bestimmung in den 8§. 6 und 7 dieses Gesetzes, wonach die Entfernung einer Fünftelmeile
für die Berechtigung auf Tagegelder und Reisekosten, sowie deren Berechnung maßgebend ist, findet mit der
Geltung dieses Gesetzes auch auf die vorerwähnten besonderen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichem Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1873.
. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Löônigsmarc.
Nr. 104.
Mediftkation der Abschluß-Nummern für den Stadt-Direktions-Bezirk Stuttgart pre 1872.
Berlin, den 14. April 1873.
Nech Mittheilung, des Königlich Württembergischen Kriegs-Ministerii beträgt die Abschluß-Nummer für den
Stadt-Direktions-Bezirk Stuttgart nicht 66, sondern 58.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stiehle. v. Hartmann.
No. 273. 4. 73. A. I. a.