Beilage zu Nr. 10 des Armee-Verordnungs-Blattes.
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Eesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. Vom 31. März 1873.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. « «
verordnenImNamenchDeutscheaReis,nacherfolgtetZustimmungdesBundesrathsunddessketchss
tages, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Reichsbeamter im Sinne dieses Gesete ist jever Beamte, welcher entweder vom Kaiser angeftellt
oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist.
§. 2.
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs
oder der Kündigung erfolgt, gelten vieselben als auf Lebenszeit angestellt.
8.3
Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm über.
tragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
8. 4.
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs= Urkunde.
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Diensteinkommens be-
innt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter
#ulagen mit dem Tage der Bewilligung.
F. 5.
Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, die-
jenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehaltszablung vierteljährlich stattfinden soll.
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes i. Gehalt vierteljährlich bezogen haben, sollen
dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.
8. 6.
Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen
ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung nur insoweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen,
als sie der Boschlagne me unterliegen (F. 19).
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende
öffentliche Urkunde.
8. 7.
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten
Stelle betraut ir. eine Wittwe oder Miiche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den
Sterbemonat folgende Vierteljahr noch vie volle Besolpung des Verstorbenen (Gnadenguartal), unbeschadet
jedoch weitergehender Ansprüche, welche in etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Neichs-
dienst zugestanden worden sind. Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem
Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente, soweit dieselben