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g8. 16.
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt
oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine sik ausende emuneration verbunden ist, übernehmen oder
ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand,
Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden aiu Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch
nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte finden diese Bestimmungen
keine Anwendung.
8. 17.
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
8. 18.
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes zu-
stehenden Tagegelder und Fuhrkosten, ingleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden
Umzugskosten, wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kai-
sers geregelt.
8. 19.
Auf die Rechtsverhältnisse der altiven und der aus dem Dienste geschiedenen Reichsbeamten, über
welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendurg,
welche an ihren Wohnorten für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staats-
beamten dd Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundesstaaten sich befindet,
lommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres
Keimachs aates (§F. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur
nwendung.
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinter-
bliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Etaztesends oder aus öffentlichen Ver-
sorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden
auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus Reichs= oder Staats-
sonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezuge Anwendung.
g. 20.
Ingleichen stehen bezüglich:
1) derh äitwirlun bei sdier E. gelin
2) des Vorzugsrechts im Konkurse o“
fallenden Defekte aus einer von demselben geführten Kassen= oder sonstigen Pirmögensverwalturg
dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichsbeamten dieselben Rechte zu, welche
die am dienstlichen Wohnsitze des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem
Staate, beziehungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt.
g. 21.
Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, behalten den ordentlichen per-
sönlichen Gerichtsstand, welchen sie in ihrem Heimathsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Gerichts-
standes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der Pouptstadt des Heimathsstaates, und in Erman-
elung eines Heimathsstaates vor dem Stadtgericht zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere
erichtsbezirke getheilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine An-
ordnung bestimmt. »
Auf Wahllonsuln finden diese Bestimmungen leine Anwendung.
8. 22.
Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten (K. 21) in einem Lande, in welchem Reichs-
Konsulargerichtsbarkeit besteht, so wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß der Beamte
des Nachlasses eines Reichsbeamten,
er außerhalb desselben wegen der einem Reichsbeamten zur Last